Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Schafen und Ziegen Cysticercus cellulosae), falls nicht die Vorschrift im 
§ 34 Nr. 2 Anwendung zu finden hat, jedoch mit Ausnahme der Fälle, 
a) daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem zahlreiche Schnitte 
durch die Kaumuskeln, das Herz und die Zunge angelegt sind (8§ 24, 
27, § 34 Nr. 2) und eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zer- 
legung des Fleisches in Stücke von ungefähr 2 ½ Kilogramm Gewicht 
vorgenommen ist (vergl. § 40 Nr. 2 Absatz 1), 
b) daß sich bei Rindern bei der vorgeschriebenen Untersuchung (§ 24, § 34 
Nr. 2) nur eine Finne gefunden hat und das Fleisch 21 Tage hindurch 
in Kühl= oder Gefrierräumen aufbewahrt worden ist (§ 39 Nr. 5)— 
vergl. § 40 Nr. 2 Absatz 2 ". 
Im 8§ 40 treten an die Stelle von Nr. 1 und 2 folgende Vorschriften: 
„1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn die Krankheit an den ver- 
änderten Teilen eine große Ausdehnung erlangt hat, jedoch hochgradige Abmagerung 
nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und Erscheinungen 
einer frischen Blutinfektion fehlen; 
2. Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Falle des § 37 unter III 
Nr. 4 Absatz 1 unter 3. 
Das nach § 37 unter III Nr. 4 Absatz 1 unter b und § 39 Nr. 5 behandelte 
Fleisch einfinniger Rinder ist als tanglich ohne Beschränkung zu erklären. 
In den Fällen des § 3 7 1II Nr. 4 Absatz 1 unter a und b ist jedoch das Fleisch 
an der Stelle, wo sich die einzelne Finne befindet, herauszuschneiden und als genuß- 
untauglich zu behandeln. Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der einfinnigen 
Tiere und das Fett der einfinnigen Rinder sind, auch ohne daß eine Zerlegung 
oder eine Durchkühlung dieser Teile stattgefunden hat, als genußtanglich zu be- 
handeln.“ 
Im § 44 Absatz 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende 
Vorschriften: 
„Statt der vorstehend unter Nr. II bis IV vorgeschriebenen Kennzeichnung 
genügt . 
bei nicht enthäuteten Kälbern und Lämmern die Stempelung in der Nähe 
des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen 
der Hinterschenkel, ferner bei Schweinen, Schafen und Ziegen von 12,5 
oder weniger Kilogramm Schlachtgewicht die Anbringung je eines Stempel— 
abdrucks zwischen den Schultern und dem Kreuze.“
	        
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