Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Abersichkliche Darstellung 
der Vorschriften über die Behandlung von Rindern mit gesundheitsschädlichen 
Finnen bei der Fleischbeschau.“) 
(Die in Klammern beigefügten Paragraphen beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen & des Bundesrats zum 
Fleischbeschaugesetze vom 30. Mai 1902, Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22.) 
  
Befund. 
Beurteilung des Fleisches. 
  
I. Starkfinnigkeit 
(Die Finnen treten, lebend oder abgestorben, 
auf einer größeren Zahl der vorschrifts- 
mäßig angelegten Muskelschnitte zutage) 
oder 
Wässerigkeit oder Verfärbung des 
Fleisches ohne Rücksicht auf die 
Grade der Finnigkeit. 
Der ganze Tierkörper ist genuß untauglich mit folgenden Aus- 
nahmen: 
Fett, Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind genußtaug- 
lich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden 
werden; andernfalls ist das Fett bedingt tauglich und sind die 
Organe genuß untauglich. 
(§ 34 Nr. 2, § 37 unter I.) 
  
II. Schwachfinnigkeit. 
(Alle Fälle von Funden lebender Finnen mit 
Ausnahme der Starkfinnigkeit usw. zu I 
und der Einfinnigkeit zu III.) 
Der ganze Tierkörper ist bedingt tauglich. Jedoch sind Fett, 
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm genußtauglich, wenn sie bei 
sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden werden (8§ 37 unter IlII 
Nr. 4). 
  
III. Einfinnigkeit. 
à) Es hat sich nur eine lebende Finne ge- 
funden, auch nachdem eine Untersuchung 
des ganzen Tierkörpers nach Zerlegung 
des Fleisches in Stücke von ungefähr 2½kg 
Gewicht vorgenommen ist. 
  
b) Es hat sich bei der vorgeschriebenen Unter- 
suchung auf Finnen (824, vergl. auch § 34 
Nr. 2) nur eine lebende Finne gefunden 
und das Fleisch ist 21 Tage hindurch in 
Kühl= oder Gefrierräumen aufbe- 
wahrt worden (§ 39 Nr. 5). 
  
Das Fleisch an der Stelle, wo sich Das übrige Fleisch ist 
die einzelne Finne befindet, ist heraus= im Nahrungs= und Genuß- 
zuschneiden und als genuß untauglich wert erheblich herabgesetzt 
zu behandeln. Fett, Leber, Milz, Nieren, (8§ 37 unter III Nr. 4a und 
Magen und Darm sind, auch ohne daß § 40 Nr. 2 Absatz 1). 
eine Zerlegung oder Durchkühlung dieser 
Teile stattgefunden hat, als genußtaug. 
lich zu behandeln, wenn sie bei sorg- Doas übrige Fleisch ist 
fältiger Untersuchung finnenfrei befunden tauglich ohne Beschränkung 
werden (§ 40 Nr. 2 Absatz 3). (§37 unter III Nr. 4b und 
§ 40 Nr. 2 Absatz 2). 
  
  
*) 1. Bei Vorhandensein nicht gesundheitsschädlicher Finnen in den Eingeweiden sind nur die veränderten Fleischteile 
). 
genußuntauglich (§ 35 Nr. 1) 
2. Finnen bei Hunden haben stets Genuß untauglichkeit des ganzen Tierkörpers zur Folge (8 33 Nr. 15). 6 
3. Auf Schweine, Schafe und Ziegen mit gesundheitsschädlichen Finnen finden die für Rinder geltenden Grundsätze 
Anwendung mit folgenden Ausnahmen: 
a) das Fett ist in den Fällen zu 1, II obiger Übersicht stets bedingt tauglich, im Falle zu IIIa wie das übrige 
Fleisch im Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 37 unter I und III Nr. 4 Absatz 2 8 40 Nr. 2), 
b) die Vorschrift für die Einfinnigkeit im Falle der Querspalte lb findet keine Anwendung (8§ 37 unter III Nr. 4b 
und § 40 Nr. 2 Absatz 2). 
36“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.