— 243 —
Nr. 59. Bekanntmachung,
die Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906
betreffend;
vom 20. Juli 1906.
Im Anschlusse an die in Nr. 45 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom 1 S. Juli
1906 Seite 979 flg. veröffentlichten Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum
Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 695 flg.) wird hiermit folgendes
bekannt gemacht:
1.
Zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Kuxen, Renten- und Schuldver—
schreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs), von Lotterielosen usw. (Nr. 5 des Tarifs), von
Personenfahrkarten (Nr. 7 des Tarifs) sowie zur Abstempelung dieser Urkunden und zur
Erhebung der Stempelabgabe von Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats von
Aktiengesellschaften usw. (Nr. 9 des Tarifs) sind — vorbehältlich der in § 1 Absatz 2 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hinsichtlich der Genußscheine erlassenen besonderen
Vorschrift — zuständig die Hauptzollämter
Dresden II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen, Pirna
und Schandau —,
Leipzig II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig I—,
Chemnitz zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg —,
Zwickau,
Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —,
Bautzen und
Zittau.
2.
Mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken zur Entrichtung der in Tarif-Nr. 4 an-
geordneten Abgabe und von Vordrucken zu Schlußnoten, mit der Abstempelung von Privat-
vordrucken zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden über reichsstempelpflichtige An-
schaffungsgeschäfte (§ 18 des Gesetzes), mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken zur
Entrichtung der in den Tarifnummern 6 und 7 bezeichneten Abgaben, mit der Erteilung
von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge der in Tarif-Nr. 85 bezeichneten Art sowie mit der
Besorgung aller sonstigen mit der Erhebung der in den Tarifnummern 4, 6 und 8 an-
geordneten Abgaben zusammenhängenden Geschäfte sind alle Hauptzollämter, mit Aus-
1906. 37