Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1906. 
  
  
Inhalt: Nr. 61. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen 
betr. S. 24. — Nr. 62. Bekanntmachung, die abgeänderte Satzung der Landständischen Bank des 
Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz betr. S. 248. — Nr. 63. Verordnung, die praktische 
Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei der Baudirektion im Ministerium des Innern betr. S. 273. — 
Nr. 64. Bekanntmachung, die Berufung der achten ordentlichen Landessynode der evangelisch -lutherischen 
Kirche betr. S. 274. 
  
Nr. 61. Bekanntmachung, 
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen 
betreffend; 
vom 1. August 1906. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, § 38 der 
Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen vom 1. November 1877 
(G.= u. V.-Bl. S. 306) verbunden mit Nr. 17 der Bekanntmachung vom 19. Februar 
1890 (G.= u. V.-Bl. S. 25) und Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und 
Lehrerinnen an den Volksschulen betreffend, vom 7. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 437) 
wie folgt zu ändern: 
„Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 werden aufgehoben. An ihre Stelle treten 
folgende: 
(Absatz 1:) Die Prüfung unter I (Schulamtskandidatenprüfung) ist gebühren- 
frei. Nur der für den Expeditionsaufwand entstehende Verlag ist zu vergüten. 
Die Vergütung beträgt 1 und ist sofort nach der Zulassung zur Prüfung und 
vor Eintritt in dieselbe an den Königlichen Kommissar zu entrichten. Ist die Vor- 
bildung nicht auf einem inländischen Seminar erfolgt, so ist für diese Prüfung 
einschließlich der Entschädigung für den Expeditionsaufwand eine Gebühr von 
30 — und zwar ebenfalls vor Eintritt in die Prüfung zu zahlen. 
Ausgegeben zu Dresden den 24. August 1906. 38
	        
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