— 247 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1906.
Inhalt: Nr. 61. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen
betr. S. 24. — Nr. 62. Bekanntmachung, die abgeänderte Satzung der Landständischen Bank des
Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz betr. S. 248. — Nr. 63. Verordnung, die praktische
Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei der Baudirektion im Ministerium des Innern betr. S. 273. —
Nr. 64. Bekanntmachung, die Berufung der achten ordentlichen Landessynode der evangelisch -lutherischen
Kirche betr. S. 274.
Nr. 61. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen
betreffend;
vom 1. August 1906.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, § 38 der
Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen vom 1. November 1877
(G.= u. V.-Bl. S. 306) verbunden mit Nr. 17 der Bekanntmachung vom 19. Februar
1890 (G.= u. V.-Bl. S. 25) und Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und
Lehrerinnen an den Volksschulen betreffend, vom 7. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 437)
wie folgt zu ändern:
„Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 werden aufgehoben. An ihre Stelle treten
folgende:
(Absatz 1:) Die Prüfung unter I (Schulamtskandidatenprüfung) ist gebühren-
frei. Nur der für den Expeditionsaufwand entstehende Verlag ist zu vergüten.
Die Vergütung beträgt 1 und ist sofort nach der Zulassung zur Prüfung und
vor Eintritt in dieselbe an den Königlichen Kommissar zu entrichten. Ist die Vor-
bildung nicht auf einem inländischen Seminar erfolgt, so ist für diese Prüfung
einschließlich der Entschädigung für den Expeditionsaufwand eine Gebühr von
30 — und zwar ebenfalls vor Eintritt in die Prüfung zu zahlen.
Ausgegeben zu Dresden den 24. August 1906. 38