Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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(Absatz 2:) Für die Prüfung unter II (Wahlfähigkeitsprüfung) ist einschließlich 
der Entschädigung für den Expeditionsaufwand eine Gebühr von 15 zu entrichten. 
Für Lehrer, welche die Schulamtskandidatenprüfung nicht an einem inländischen 
Seminar bestanden haben, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte.“ 
Diese Anderung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 1. August 1906. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Kotte. 
  
  
Nr. 62. Bekanntmachung, 
die abgeänderte Satzung der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen 
Markgraftums Oberlausitz betreffend; 
vom 1. Auguft 1906. 
Des Ministerium des Innern hat nach Vernehmung mit den Ministerien der Finanzen 
und der Justiz zu der neuen Satzung der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen 
Markgraftums Oberlausitz, wie solche auf dem Landtage Walpurgis 1906 von den 
Ständen von Land und Städten des Markgraftums beschlossen worden und nachstehend 
abgedruckt ist, Genehmigung erteilt mit der Wirkung, daß die neue Satzung vom 1. Oktober 
dieses Jahres an die Stelle der seither gültigen Statuten zu treten hat. 
Dresden, den 1. August 1906. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Fabian.
	        
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