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8 80. Den Zinsfuß der Einlagen und die Bedingungen der Rückzahlung bestimmt
der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktoriums. Beides ist in den Quittungsbüchern
zu vermerken, im Falle von Zinsfußveränderungen bei Gelegenheit der nächsten Vorlegung
des Buchs.
Abänderungen des Zinsfußes sind zweimal öffentlich bekannt zu machen unter Ein—
haltung einer Frist von zwei Wochen zwischen den beiden Bekanntmachungen. Zinsherab—
setzungen treten für bereits bestehende Einlagen erst drei Monate nach der ersten Bekannt—
machung in Wirksamkeit.
Die Verzinsung beginnt, wenn die Einzahlung am ersten Tage eines Monats erfolgt,
mit dem Tage der Einzahlung, im übrigen mit dem ersten Tage desjenigen Monats, der
auf den Tag der Einzahlung folgt, und dauert bis zum Schluß des der Rückzahlung
vorhergegangenen Monats.
Die Zinsen werden halbjährlich bis zum 31. März und 30. September berechnet und
können innerhalb eines Monats nach diesen Zeitpunkten abgefordert werden. Innerhalb
dieses Monats nicht erhobene Zinsen werden zum Kapital geschlagen.
Für Einlagen, die nicht länger als einen Monat bei der Bank stehen und von Be—
trägen unter 1.4 werden Zinsen nicht gewährt.
8 S1. Die Bank ist berechtigt, die Einlagen ganz oder teilweise unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von
1. einem Monate bei Beträgen bis 150“,
2. drei Monaten bei Beträgen bis 1000,
3. sechs Monaten bei höheren Beträgen
zurückzuzahlen.
Die Kündigung darf, wenn ihre Ubermittelung an den Einleger selbst nicht möglich
oder mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Bei Beträgen bis 500.4 ist einmalige Einrückung in die „Bautzener Nachrichten“, bei
höheren Beträgen auch in den „Dresdner Anzeiger“ unter Angabe der Nummer des
Quittungsbuchs erforderlich.
Nicht erhobene Einlagen werden vom Fälligkeitstage ab nicht mehr verzinst.
§ 82. Wird ein Quittungsbuch dreißig Jahre lang weder zu einer Einzahlung oder
Zinsenzuschreibung noch zu einer Rückzahlung der Bank vorgelegt, so hat die Bank die
Einlage gemäß § 81 zu kündigen.
Wird die Einlage nebst Zinsen nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Kün-
digungsfrist erhoben, so fällt die Einlage nebst Zinsen der Bank zu.
Auf diesen Nachteil ist in der Ausfertigung oder Bekanntmachung der Kündigung
hinzuweisen.
Die Kosten der Kündigung sind in allen Fällen von der Einlage zu decken.
1906. 40
Verzinsung
und
Rückzahlung.
Kündigung
der Bank.
Verfall nach
Zeitablauf.