Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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B. Ber weitere Ausschuß der Stände des Landkreises. 
§ 86. Dem weiteren Ausschuß liegt ob, im Namen der Provinzialstände über die 
Richtigsprechung der jährlichen Bankrechnung nach Vernehmung des Gutachtens des Ver- 
waltungsrats Beschluß zu fassen und den Entlastungsschein für die Rechnungsleger (8 103) 
auszustellen, sowie wichtige, bis zum Zusammentritt des nächsten Landtags nach dem Er- 
messen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats nicht aufzuschiebende Bankangelegenheiten zu 
erledigen. 
C. Der Perwaltungerat. 
8 87. Der Verwaltungsrat besteht aus 6 Mitgliedern und 4 Stellvertretern. 
Mitglieder kraft ihres Amtes sind der Landesälteste und der Landesbestallte. 
Die übrigen Mitglieder und Stellvertreter werden vom Provinziallandtage aus seiner 
Mitte nach den Vorschriften des provinzialständischen Statuts gewählt und zwar 2 Mit- 
glieder und 2 Stellvertreter aus der Zahl derjenigen Landtagsmitglieder, die in der Lausitz 
einen Grundbesitz von mindestens 2000 Steuereinheiten haben, und ebensoviel Mitglieder 
und Stellvertreter aus der Zahl der Landkreisgemeindevertreter. 
Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Aller 2 Jahre haben je 1 Mitglied und 1 Stell- 
vertreter von den nach Grundbesitz gewählten Mitgliedern und von den Landkreisgemeinde- 
vertretern auszuscheiden. 
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Landesälteste; stellvertretender Vorsitzender 
ist der Landesbestallte. 
Zur Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von 5 Mitgliedern 
erforderlich. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ermächtigt, in besonderen Fällen den 
Verwaltungsrat durch Zuziehung von stellvertretenden Mitgliedern mit vollem Stimmrecht 
zu verstärken. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 88. Der Verwaltungsrat ordnet den Geschäftsbetrieb und überwacht das Direk- 
torium in allen Zweigen der Verwaltung. Er ist berechtigt, Regulative und Anweisungen 
jeder Art auch in den durch die Satzung dem Direktorium zur Entschließung zugewiesenen 
Angelegenheiten zu erlassen. 
Ihm stehen namentlich auch folgende Befugnisse zu: 
1. die Genehmigung der etwa vom Bankdirektorium für den Geschäftsbetrieb aufge- 
stellten Regulative, 
2. die Befugnis, jederzeit Prüfungen der Bücher, der Kassen der Bank sowie der eignen 
Effektenbestände, der Depots und der als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere und 
Kostbarkeiten vorzunehmen oder durch eins oder mehrere seiner Mitglieder oder 
durch besoldete Sachverständige vornehmen zu lassen, 
40 
Befugnisse. 
Zusammen- 
setzung und 
Wahl. 
Geschäftskreis.
	        
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