Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 7 — 
pflegungskosten für den erkrankten Dienstboten aus einer auf Grund gesetzlicher 
oder ortsgesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung bestritten werden, 
dafern die Dienstherrschaft aus eigenen Mitteln wenigstens ein Drittel der für den 
Dienstboten zu entrichtenden Kassenbeiträge geleistet hat. Unter der letzteren Vor- 
aussetzung hat ferner der erkrankte Dienstbote, dem aus einer auf Grund gesetz- 
licher oder ortsgesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung Kranken- 
geld zukommt, sich gefallen zu lassen, daß ihm der Betrag des Krankengeldes auf 
den Lohn und das Kostgeld, soweit die Gewährung dieser Bezüge auf die Zeit des 
Krankengeldbezuges entfällt, angerechnet werde. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 9. Jannar 1906. 
5 
Friedrich August. 
  
Georg von Metzssch. 
— ’□—□ — — — — — — — — — — — — — — — — — 
Nr. 5. Verordnung, 
einige Anderungen der Anlagen der Verordnung zur Ausführung der 
Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 betreffend; 
vom 12. Januar 1906. 
Die Anlagen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 
1899 (G= u. V.-Bl. S. 261) werden in der aus dem Anhang ersichtlichen Weise geändert. 
Dresden, den 12. Jamar 1906. 
« Ministerium der Justiz. 
Dr. Otto. 
Kurth. 
Aunhang. 
1. Die Eintragungen in Anlage A Abteilung III Nr. 16 und 17 (G.= u. V.-B. 
S. 299) werden in eine Eintragung dahin zusammengefaßt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.