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pflegungskosten für den erkrankten Dienstboten aus einer auf Grund gesetzlicher
oder ortsgesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung bestritten werden,
dafern die Dienstherrschaft aus eigenen Mitteln wenigstens ein Drittel der für den
Dienstboten zu entrichtenden Kassenbeiträge geleistet hat. Unter der letzteren Vor-
aussetzung hat ferner der erkrankte Dienstbote, dem aus einer auf Grund gesetz-
licher oder ortsgesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung Kranken-
geld zukommt, sich gefallen zu lassen, daß ihm der Betrag des Krankengeldes auf
den Lohn und das Kostgeld, soweit die Gewährung dieser Bezüge auf die Zeit des
Krankengeldbezuges entfällt, angerechnet werde.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 9. Jannar 1906.
5
Friedrich August.
Georg von Metzssch.
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Nr. 5. Verordnung,
einige Anderungen der Anlagen der Verordnung zur Ausführung der
Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 betreffend;
vom 12. Januar 1906.
Die Anlagen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli
1899 (G= u. V.-Bl. S. 261) werden in der aus dem Anhang ersichtlichen Weise geändert.
Dresden, den 12. Jamar 1906.
« Ministerium der Justiz.
Dr. Otto.
Kurth.
Aunhang.
1. Die Eintragungen in Anlage A Abteilung III Nr. 16 und 17 (G.= u. V.-B.
S. 299) werden in eine Eintragung dahin zusammengefaßt: