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Nr. 63. Verordnung,
die praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei der
Baudirektion im Ministerium des Innern betreffend;
vom 15. August 1906.
Im Anschluß an die Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 25. Februar 1904 wird hier-
durch nachstehendes bestimmt:
1. Baubeflissene, welche nach bestandener erster Hauptprüfung den einjährigen prak-
tischen Vorbereitungsdienst (§§ 7 flg. der mit der vorerwähnten Verordnung veröffentlichten
Anlage II) oder die weitere achtzehnmonatige praktische Dienstzeit (88 11 flg. a. a. O.)
oder beides bei der Baudirektion im Ministerium des Innern zurückzulegen wünschen, haben
ihre bezüglichen Gesuche unter Beifügung der in § 4 der „Vorschriften über die Aus-
bildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache vom 25. Februar 1904“
erwähnten Anlagen an das Ministerium des Innern zu richten.
2. Das Ministerium des Innern entscheidet auf diese Gesuche selbständig, im Falle
der Annahme unter entsprechender Mitteilung an das Finanzministerium. Nach erfolgter
Annahme des Baubeflissenen erfolgt dessen Ernennung zum Regierungs-Bauführer vom
Ministerium des Innern gemeinsam mit dem Finanzministerium, sowie seine Ver-
pflichtung.
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Baudirektion im Ministerium des
Innern erfolgt eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter
Übersendung der in §§ 10 und 12 der Anlage II vom 25. Februar 1904 bezeichneten
Zeugnisse.
4. Die Ausbildung der Regierungs-Bauführer wird im übrigen im Dienstbereiche
der Baudirektion im Ministerium des Innern in allen Beziehungen nach denjenigen Be-
stimmungen geleitet und überwacht werden, welche für den, dem Finanzministerium unter-
stellten Bereich der Staats-Hochbauverwaltung maßgebend sind.
5. Für die Dauer der Beschäftigung der Regierungs-Bauführer im Dienstbereiche
der Baudirektion im Ministerium des Innern tritt in den §§ 6, 10, 12 der „Vorschriften
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache“ an Stelle
des Finanzministeriums das Ministerium des Innern, während die unter 2 erwähnte Er-