Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stuck vom Jahre 1906.
Inhalt: Nr. 65. Verordnung, einige Abänderungen der zum Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902
erlassenen Ausführungsbestimmungen betr. S. 275.
Nr. 65. Verordnung,
einige Abänderungen der zum Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902
erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend;
vom 16. August 1906.
Auf Grund von §51 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 259 flg.) und von Artikel 3 des Gesetzes, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes
betreffend, vom 2 1. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 67 flg.) wird hiermit verordnet:
Artikel l.
Die Verordnung, die Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes
vom 2. Juli 1902 betreffend, vom 2. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 259 flg.)
wird dahin abgeändert:
1. §2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 unter a des Einkommensteuer-
gesetzes tritt nach § 2 Absatz 1 Ziffer 3 unter a des Ergänzungssteuergesetzes die
allgemeine Beitragspflicht zur Ergänzungssteuer bei Ausländern erst mit dem
nächsten Termine nach Ablauf des zweiten Jahres, von der Wohnsitznahme in
Sachsen gerechnet, ein. Ausländer, welche sich, ohne in Sachsen einen Wohnsitz
zu begründen, lediglich in Sachsen aufhalten, sind ohne Rücksicht auf die Zeit-
dauer dieses Aufenthalts von der Ergänzungssteuer frei. Die beschränkte
Beitragspflicht der Ausländer zur Ergänzungssteuer (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 unter b
nusgegeben zu Dresden, den 4. September 1906. 42