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Artikel ILI.
Die unter dem 3. Februar 1903 zum Ergänzungssteuergesetze er-
lassene Instruktion (G.= u. V.-Bl. S. 315 flg.) wird dahin abgeändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der Worte:
„der Landwirtschaft auf fremden Grundstücken sowie den landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben“
die Worte:
„der Land= oder Forstwirtschaft sowie den land= oder forstwirtschaftlichen Neben-
betrieben“.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte:
„Landwirtschaft auf fremden Grundstücken“
durch die Worte:
„Land= oder Forstwirtschaft"
ersetzt.
2. In § 8 Absatz 5 tritt an die Stelle der Zahl „36" die Zahl „35“.
3. In §10 Absatz 1 und in § 12 Absatz 3 tritt an die Stelle der Zahl „10 000“
die Zahl „12 000“.
Der zweite Satz von § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Soweit diese Personen unter a, b oder d des Katasters mit Einkommen
veranlagt sind, ist die Spalte 23 durch einen doppelten Querstrich (—), die
Spalte 24 durch einen einfachen Querstrich auszufüllen."“
4. In § 17 Absatz 9 werden die Worte:
„zu gewerblichen Zwecken“
durch die Worte:
„zu Betriebszwecken“
ersetzt und zwischen „dienenden“ und „Einrichtungen“ das Wort:
„gewerblichen“
gestrichen.
Ferner wird dem § 17 folgender Absatz 11 angefügt:
„□u1) Nach § 19 des Gesetzes gehören grundsteuerpflichtige Grundstücke und
Gebäude auch dann nicht zum ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen, wenn ihre
Abschätzung zur Grundsteuer noch nicht erfolgt ist (Ziffer 1), und es sind Gebäude
auch insoweit nicht ergänzungssteuerpflichtig, als sie nur nach der Grundfläche zur
Grundsteuer abgeschätzt sind (Ziffer 2)."“
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