Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
16 9. September 1911. Die Hypothek unter Nr. 9 wird auf — — 
zu Nr. 9, 14 die Abt. II Nr. 7 bezeichneten, in Erbengemeinschaft stehenden 
Eigentümer Brand als Grundschuld umgeschrieben 93). 
Die Verpfändung unter Nr. 15 wird gelöscht. 
Der Widerspruch unter Nr. 14 wird von Amts wegen 
gelöscht 10). 
Gr. Akt. Bl. 74. Röder. 
  
15. 
  
  
  
In der Anmerkungsspalte der vorhergehenden Eintragung Nr. 15 ist infolge der 
Änderung die Ziffer 17 zu ersetzen durch die Ziffer 16. 
Unter die am Schlusse der Seite 299 des Gesetz= und Verordunngsblattes befindlichen 
Anmerkungen ist aufzunehmen: 
9a) Würde der Eigentümer B. nicht der persönliche Schuldner gewesen sein, 
so hätte an die Stelle des Wortes „Hypothek“ das Wort „Forderung“ zu treten 
und würden die Worte „als Grundschuld“ wegzulassen sein (BGB. J 1177 
Absatz 2, § 1143). 
2. Die Eintragung in Anlage B Abteilung III Nr. 13 (G.= u. V.-Bl. S. 305) erhält 
folgende Fassung: 
  
13. 8. August 1904. Das Grundbuch wird dahin berichtigt., — — 
zu Nr. 11, 12. daß die Löschung unter Nr. 11 zu Unrecht erfolgt ist. Der 
Widerspruch unter Nr. 12 wird von Amts wegen gelbscht. 
Die Sicherungshypothek unter Nr. 3, 7 wird auf die 
Eigentümer Christian Robert Richter und Peter Samuel 
Wünsche als Grundschuld zu gleichen Teilen umgeschrieben 38 àl. 
Gr. Akt. Bl. 40. Hänel. 3 
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1 
Unter die am Schlusse der Seite 305 des Gesetz- und Verordnungsblattes befindlichen 
Anmerkungen ist aufzunehmen: 
8 a) BGB. 8 416 
  
  
  
  
  
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22 
8 1163 Absatz 1 Satz2, 8 1177 Absatz 1. 
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3. Die Eintragung in Anlage B Abteilung III Nr. 14 (G. u. V.-Bl. S. 305) erhält 
folgende Fassung:
	        
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