Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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5. In § 18 Absatz 1 Ziffer 1 fällt das Wort „gewerblichen“ weg und es wird 
zwischen die Worte „den Begriff“ und „des Gewerbebetriebes“ eingeschaltet: 
„der Land= oder Forstwirtschaft oder“. 
Ziffer 2 fällt weg, Ziffer „3"“ wird Ziffer „2“. 
6. In § 19 Absatz 1 und 2 wird das Wort „gewerblichen“ gestrichen. 
7. In § 20 Absatz 1 Ziffer 1 wird zwischen die Worte „Geschäftsschulden“ und 
„des Gewerbtreibenden“ eingeschaltet: 
„des Land= und Forstwirts und“. 
§ 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Einer weiteren Einschränkung unterliegt der Schuldenabzug bei Personen, 
die nur beschränkt beitragspflichtig sind (§ 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, 
Ziffer 3 unter b, 8 7 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes). Hier sind von den Schulden, 
die nach Ausscheidung der aus sonstigen Gründen nicht abzugsfähigen Verbindlich- 
keiten übrig bleiben, nur diejenigen abzugsfähig, die für den Erwerb der ergänzungs- 
steuerpflichtigen Vermögensteile aufgenommen sind oder aus dem sächsischen Land- 
oder Forstwirtschafts= oder Gewerbebetriebe herrühren (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes).“ 
8. In §22 Absatz 4 fällt das Wort „gewerbliches“ weg. 
9. In §23 Absatz 1 wird zwischen die Worte: 
„bei“ und „Gewerbebetrieben“ 
eingeschaltet: 
„Land= oder Forstwirtschafts= oder“. 
In 8 23 Absatz 2 treten an die Stelle des Wortes: 
„Gutspächter" 
die Worte: 
„Land= oder Forstwirte“. 
In 8 23 Absatz 4 wird zwischen die Worte: 
„neu entstandenen“ und „Gewerbebetrieben“ 
eingeschaltet: 
„Land= oder Forstwirtschafts= oder". 
10. In §24 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: 
„im letzten Absatz von 8 17“ 
die Worte: 
„in § 17 Absatz 10“.
	        
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