— 279 —
11. § 26 erhält folgende Fassung:
„Anlage= und Betriebskapital.
(1) Das ergänzungssteuerpflichtige Anlage= und Betriebskapital besteht aus
denjenigen Vermögenswerten, die einem sächsischen Land= oder Forstwirtschafts-
oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, soweit sie nicht von der Grundsteuer betroffen
(§ 17) oder aus anderen Gründen von der Ergänzungssteuer befreit sind (§ 24),
und zwar unter Abrechnung der abzugsfähigen Betriebsschulden.
(2) Die hauptsächlichsten ergänzungssteuerpflichtigen Einzelbestandteile gewerb-
licher Anlage= und Betriebskapitale sind in § 17 Ziffer 2 unter a bis mit f des
Gesetzes aufgeführt. Das dem Betriebe der Landwirtschaft dienende ergänzungs-
steuerpflichtige Anlage= und Betriebskapital wird in § 17 Ziffer 2 unter 8 des
Gesetzes, wie herkömmlich, in seine beiden Hauptbestandteile, „stehendes Betriebs-
kapital“ und „umlaufendes Betriebskapital“ zerlegt.
(3) Das stehende Betriebskapital der Landwirtschaft setzt sich aus dem toten
und dem lebenden Inventar zusammen. Das tote Inventar umfaßt die dem
Betriebe dienenden Maschinen, Wagen und Gerätschaften, das lebende den Bestand
an Zug= und Nutzvieh. Unter dem Ausdruck „umlaufendes Betriebskapital“ sind
diejenigen dem Betriebe dienenden Werte zusammengefaßt, welche bestimmungs-
gemäß fortdauernd dem Verbrauche, der Formveränderung, dem Wechsel unter-
worfen sind. Hierher gehören die in Natur oder dem Geldwerte nach zur Fort-
setzung der Wirtschaft bestimmten Vorräte, die baren Betriebsmittel, die Forderungen
für verkaufte Erzeugnisse der Wirtschaft, soweit ihr Geldbetrag wieder in der
Wirtschaft Verwendung finden soll, endlich die zum Zwecke der künftigen Ernte in
den Boden gewendeten Werte an Saatgut, Dünger und Arbeitslöhnen („Ein-
wendungen“ oder „Vorauslagen“).
(4) In der Forstwirtschaft entsprechen den soeben bezeichneten Einwendungen
oder Vorauslagen die Kosten der Bestandsgründung, d. i. der Aufwand an Samen,
Pflanzen, Arbeitslöhnen usw., der zur Gründung des gegenwärtigen Bestandes
erforderlich gewesen ist. Bei den durch die Natur (Samenabfall, Ausschlag)
verjüngten Holzungen kommen nur etwaige auf künstliche Nachhilfe verwendete
Kosten in Anrechnung.
(5) Die anstehende Ernte und das anstehende Holz selbst fallen, ebenso wie
das zu Bodenmeliorationen verwendete Kapital, in den Bereich der Grundsteuer
und sind daher nicht ergänzungssteuerpflichtig."