Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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11. § 26 erhält folgende Fassung: 
„Anlage= und Betriebskapital. 
(1) Das ergänzungssteuerpflichtige Anlage= und Betriebskapital besteht aus 
denjenigen Vermögenswerten, die einem sächsischen Land= oder Forstwirtschafts- 
oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, soweit sie nicht von der Grundsteuer betroffen 
(§ 17) oder aus anderen Gründen von der Ergänzungssteuer befreit sind (§ 24), 
und zwar unter Abrechnung der abzugsfähigen Betriebsschulden. 
(2) Die hauptsächlichsten ergänzungssteuerpflichtigen Einzelbestandteile gewerb- 
licher Anlage= und Betriebskapitale sind in § 17 Ziffer 2 unter a bis mit f des 
Gesetzes aufgeführt. Das dem Betriebe der Landwirtschaft dienende ergänzungs- 
steuerpflichtige Anlage= und Betriebskapital wird in § 17 Ziffer 2 unter 8 des 
Gesetzes, wie herkömmlich, in seine beiden Hauptbestandteile, „stehendes Betriebs- 
kapital“ und „umlaufendes Betriebskapital“ zerlegt. 
(3) Das stehende Betriebskapital der Landwirtschaft setzt sich aus dem toten 
und dem lebenden Inventar zusammen. Das tote Inventar umfaßt die dem 
Betriebe dienenden Maschinen, Wagen und Gerätschaften, das lebende den Bestand 
an Zug= und Nutzvieh. Unter dem Ausdruck „umlaufendes Betriebskapital“ sind 
diejenigen dem Betriebe dienenden Werte zusammengefaßt, welche bestimmungs- 
gemäß fortdauernd dem Verbrauche, der Formveränderung, dem Wechsel unter- 
worfen sind. Hierher gehören die in Natur oder dem Geldwerte nach zur Fort- 
setzung der Wirtschaft bestimmten Vorräte, die baren Betriebsmittel, die Forderungen 
für verkaufte Erzeugnisse der Wirtschaft, soweit ihr Geldbetrag wieder in der 
Wirtschaft Verwendung finden soll, endlich die zum Zwecke der künftigen Ernte in 
den Boden gewendeten Werte an Saatgut, Dünger und Arbeitslöhnen („Ein- 
wendungen“ oder „Vorauslagen“). 
(4) In der Forstwirtschaft entsprechen den soeben bezeichneten Einwendungen 
oder Vorauslagen die Kosten der Bestandsgründung, d. i. der Aufwand an Samen, 
Pflanzen, Arbeitslöhnen usw., der zur Gründung des gegenwärtigen Bestandes 
erforderlich gewesen ist. Bei den durch die Natur (Samenabfall, Ausschlag) 
verjüngten Holzungen kommen nur etwaige auf künstliche Nachhilfe verwendete 
Kosten in Anrechnung. 
(5) Die anstehende Ernte und das anstehende Holz selbst fallen, ebenso wie 
das zu Bodenmeliorationen verwendete Kapital, in den Bereich der Grundsteuer 
und sind daher nicht ergänzungssteuerpflichtig."
	        
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