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12. In der Überschrift von § 27 fällt das Wort „gewerblichen“ weg.
In 8§ 27 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte:
„auf fremden Grundstücken oder den Nebenbetrieben der Land= oder Forstwirtschaft
auf eigenen Grundstücken“
die Worte:
„und ihren etwaigen Nebenbetrieben“.
13. § 30 erhält folgende Fassung:
Fortsetzung. Einschätzung des dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
dienenden Anlage= und Betriebskapitals nach Normalsätzen.
) Die in § 29 Absatz 1 vorgeschriebene Schätzungsweise ist bei der Ein-
schätzung des dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft dienenden Anlage= und
Betriebskapitals nicht anzuwenden. Werden von dem Beitragspflichtigen aus-
reichende Unterlagen für die spezielle Bewertung dieser Vermögensteile der
Kommission nicht vorgeführt, so ist ihr Gesamtwert frei zu schätzen. Hierbei ist
im Auge zu behalten, daß beim Bestehen eines Pachtverhältnisses der Verpächter
nur die mitverpachteten Inventarstücke zu versteuern hat, während die dem Pächter
gehörigen Inventarteile und die hinterlegte Pachtkaution zum ergänzungssteuer-
pflichtigen Vermögen des Pächters gehören.
(2) Fehlt es an individuellen Anhaltepunkten für die Schätzung, so sind zur
Vermeidung allzugroßer Ungleichheit der Schätzungsergebnisse innerhalb desselben
Steuerbezirks diejenigen Höchst= und Mindestsätze des landwirtschaftlichen und des
forstwirtschaftlichen Anlage= und Betriebskapitals zum Anhalt zu nehmen, die nach
*4 (siehe auch §§ 5 und 49 Ziffer 2 der Instruktion zum Einkommensteuergesetz)
von den Bezirkskonferenzen auf den Hektar der bewirtschafteten Fläche festgesetzt
worden sind.
(3) Diese Höchst= und Mindestsätze sind für die Land= und die Forstwirtschaft
getrennt und zwar so zu bemessen, daß der Wert des Nebenbetrieben (Brennereien,
Sägemühlen usw.) dienenden Anlage= und Betriebskapitals darin nicht begriffen
ist. Bei der Landwirtschaft soll Bestimmung darüber getroffen werden, wie viel
etwa von den für das gesamte Anlage= und Betriebskapital angenommenen Höchst-
und Mindestsätzen auf das umlaufende Betriebskapital entfällt. Bei der Forst-
wirtschaft empfiehlt es sich, besondere Sätze für Nadelholz und für Laubholz aus-
zuwerfen; auch ist bei Bemessung der Mindestsätze zur Vermeidung zu hoher
Schätzungen zu berücksichtigen, daß die Gründung älterer Bestände in Zeiten fällt,
in denen die Gründungskosten im allgemeinen niedriger waren als heute.