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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1906.
Inhalt: Nr. 66. Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. S. 307. — Nr. 67. Verordnung,
den Gebrauch von Huppensignalen betr. S. 336.
Nr. 66. Verordnung
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen;
vom 10. September 1906.
Auf Grund von §#2 des Gesetzes vom 2. Juli 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 329) werden
für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten
Fahrzeuge — Kraftwagen und Krafträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgende
Vorschriften erlassen:
A. Allgemeine Vorschriften.
8 1. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von
Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizei-
lichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden.
Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von
Personen und Gütern bedarf besonderer Genehmigung der Ministerien der Finanzen und
des Innern.
Auf Kraftfahrzeuge, die für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie auf
die Führer dieser Fahrzeuge finden überdies neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem
öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrade und einem damit fest oder mittels Kuppelung
verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem
Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen sowie auf Motorwagen mit
Kraftzuführung aus elektrischer Oberleitung finden die nachstehenden Vorschriften keine
Anwendung.
Ausgegeben zu Dresden, den 29. September 1906. 46