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B. Das Kraftfahrzeug.
a) Beschaffenheit und Ausrüstung.
8 2. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet
und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen
und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Entwickelung von Rauch oder
Dampf oder durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Aus-
puffen des Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle an-
gebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, die geeignet sind, die
Fahrbahn zu beschädigen.
8#3. Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
1. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, die gestattet, sicher und rasch auszuweichen und
in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden,
2. mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen mindestens die
eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern
fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den
Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum
Stehen zu bringen,
3. mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte
Rückwärtsbewegung verhindert,
4. mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,
5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den
Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase,
die den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens
20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden kann. Ubermäßig
stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirksame
Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet auf solche
Fahrzeuge keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so ein-
gerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitze aus in Rückwärtsgang gebracht
werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Absatz 1 bis 3 angeführten Ein-
richtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der