Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, Höhe 
der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3). 
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel fest 
anzubringenden Kennzeichen sind die römischen Ziffern und die Nummer auf einer viereckigen 
weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszuführen. Die Tafel kann 
Bestandteil einer Laterne sein (vergl. 8 10). Die römischen Ziffern müssen über der 
Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, 
Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen 
den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des 
Randes 260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine 
sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Absatz 1 Satz 2 kann das hintere 
Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden. 
8 8. Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehen sein. 
§9. Die Kemnzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen 
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Der untere 
Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des hinteren 
nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein. 
8 10. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen 
durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinen- 
den Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der 
Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens 
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, 
daß sie weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt 
werden kann. 
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung des 
Kennzeichens absehen. 
8 11. Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der 
Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden. 
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem aus die 
Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die Anzeige an die 
nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Behörde, die in derartigen Fällen 
das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen und, daß dies geschehen, in 
der Bescheinigung (§ 5 Absatz 2) ersichtlich zu machen hat. 
8 12. Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig.
	        
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