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des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, Höhe
der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3).
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel fest
anzubringenden Kennzeichen sind die römischen Ziffern und die Nummer auf einer viereckigen
weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszuführen. Die Tafel kann
Bestandteil einer Laterne sein (vergl. 8 10). Die römischen Ziffern müssen über der
Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter,
Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen
den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des
Randes 260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine
sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Absatz 1 Satz 2 kann das hintere
Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden.
8 8. Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehen sein.
§9. Die Kemnzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Der untere
Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des hinteren
nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein.
8 10. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen
durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinen-
den Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der
Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein,
daß sie weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt
werden kann.
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung des
Kennzeichens absehen.
8 11. Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der
Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem aus die
Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die Anzeige an die
nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Behörde, die in derartigen Fällen
das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen und, daß dies geschehen, in
der Bescheinigung (§ 5 Absatz 2) ersichtlich zu machen hat.
8 12. Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig.