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G. Strafbestimmungen.
8§ 28. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß
§ 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft
bis zu 14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
8 29. Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit:
a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung finden,
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
Fc) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die Sonder-
vorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse usw.).
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Verpflichtung zur Führung des
Kennzeichens entbunden werden:
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit einer Höchst-
geschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 15 Kilometer in der Stunde,
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts ver-
sehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören,
müssen sie indessen mit besonderer laufender Erkemmungsnummer versehen sein, die
den Anforderungen in den S§ 7, 10 zu entsprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraftfahr-
zeuge finden die Vorschriften in § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 18 Absatz 4,
§§ 23, 26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Ver-
pflichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens (§ 10) befreit.
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 Absatz 1
Ziffer 4, §§ 17, 19, 23 ausgenommen.
J. Schlußbestimmungen.
8 30. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft. Mit dem gleichen
Tage tritt die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen vom 3. April 1901 (G.-u. V.-Bl. S. 58 flg.)
außer Wirkung.
Dresden, am 10. September 1906.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. Rüger. Für den Minister:
Dr. Schelcher. Effler.
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