Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Erläuterungen. 
Zur Einleitung. 
Ob ein Kraftfahrzeug als Kraftwagen oder als Kraftrad anzusehen ist, ist Frage der 
tatsächlichen Feststellung im einzelnen Falle. 
Zu SI. 
Unter „polizeilichen Vorschriften“ sind nicht allein die orts= oder landespolizeilichen 
Anordnungen, sondern auch die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. 
Zu § 4. 
Um das Schreibwerk zu vermindern und um zeitraubende Rückfragen zu vermeiden, 
empfiehlt es sich, daß die Anmeldung von Kraftfahrzeugen bei der Polizeibehörde auf 
Formularen — nach anliegendem Muster — erfolgt. 
Fabriken oder Händler, die mit den zum Verkaufe gestellten Fahrzeugen Probefahrten 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen veranstalten wollen, haben bei der für den Sitz der 
Firmen zuständigen Polizeibehörde die Zulassung der Kraftfahrzeuge im Sinne der §§ 4, 5 
der Grundzüge zu bewirken. Zuverlässigen Firmen kann auf Antrag von der Polizeibehörde 
für solche Fälle eine Anzahl von Erkennungsnummern zu wiederkehrender Verwendung mit 
der Maßgabe überwiesen werden, daß beim Verkauf eines jeden Fahrzeugs, zwecks Zu- 
teilung der nunmehr endgültig zu führenden Erkennungsnummer, ohne Verzug Anzeige an 
die für den Wohnort des neuen Eigentümers zuständige Polizeibehörde erstattet wird. 
Zu 85. 
Bei der Überweisung von Erkennungsnummern an Fabriken oder Händler gemäß den 
Erläuterungen zu § 4 ist die in §5 der Grundzüge vorgesehene Bescheinigung mit ent- 
sprechendem Vermerke zu versehen. 
Ebenso hat die Polizeibehörde in die Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk ein- 
zutragen, wenn auf Grund der §7 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2, § 24 Absatz 4, § 29 
Absatz 2 eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. 
Wird ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen bereits zugelassenes Kraft- 
fahrzeug verkauft, so greifen die Vorschriften des § 4 Platz. Hiernach hat der Käufer der 
Anlage 4.
	        
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