Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizeibehörde unter 
Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie die Einfügung neuer 
Blätter ist untersagt. 
85. Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Bücher A und B, die 
Abschlüsse von Vermittelungen und die eingegangenen Zahlungen in das Buch C im Laufe 
des Tages, an dem die Aufträge oder Zahlungen eingehen oder die Abschlüsse erfolgen, in 
der Reihenfolge des Eingangs oder des Abschlusses unter fortlaufenden Nummern voll- 
ständig und übersichtlich einzutragen. Bei Abschlüssen für einen Monat übersteigende 
Dauer brauchen nur die Zahlungen für den ersten Monat oder das erste Vierteljahr ein- 
getragen zu werden. 
In den Büchern A und B können besondere Abteilungen für die einzelnen Beschäftigungs- 
arten (Fächer), in dem Buche C solche für die einzelnen Bühnen eingerichtet werden. Als- 
dann hat die Eintragung der fortlaufenden Nummer innerhalb jeder Abteilung besonders 
zu erfolgen. An den Anfang des Buches ist ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der 
Seitenzahlen zu setzen. 
Alle Eintragungen müssen in deutscher Sprache mit Tinte bewirkt, leserlich gemacht 
und unterhalten werden. Rasuren sind untersagt. 
8 6. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des 
Abschlußtages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere 
Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die sonstigen das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe und der- 
gleichen) sind drei Jahre aufzubewahren. 
8 7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamezetteln und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftsraumes, ihrem Vor- 
und Zunamen und der in § 2 Absatz 1 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Wahrheits- 
widrige Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stellungsuchenden Personen 
sind verboten. 
8 8. Den Stellenvermittlern ist untersagt, den ihre Dienste in Anspruch nehmenden 
Personen über die Verhältnisse der Bühnenunternehmungen und die persönlichen Verhältnisse 
ihrer Leiter, über die Art der Beschäftigung oder die Höhe der Vergütung eine Auskunft 
zu erteilen, von der sie wissen, oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den 
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
	        
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