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Nr. 73. Bekanntmachung,
die Bestätigung der Abänderung des 8 31 der Geschäftsordnung für die
Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen
vom 20. Juni 1871 betreffend;
vom 6. Oktober 1906.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben die nach 8 41 der Kirchen—
vorstands= und Synodalordnung erforderliche Bestätigung dazu erteilt, daß dem § 31 der
Geschäftsordnung für die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs
Sachsen vom 20. Juni 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) die folgenden von der achten
Evangelisch--lutherischen Landessynode beschlossenen Bestimmungen angefügt werden:
Synodalmitglieder können den Ausschußsitzungen, welche nicht von dem be-
treffenden Ausschusse für vertraulich erklärt werden, als Zuhörer beiwohnen.
Insoweit Synodalmitglieder, sei es auf ihren Antrag, sei es ohne einen solchen,
von einem Ausschusse zum Zwecke der Auskunftserteilung besonders für eine Sitzung
eingeladen worden sind, ist ihnen in dieser zu jenem Zwecke das Wort jedenfalls
einmal zu gestatten.
Dresden, den 6. Oktober 1906.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. Rüger. v. Schlieben.
Knüpfer.
Druck und Verlag der Kenigl. Hefbuchdruckerei von C. C. Meinbod & Sohne, Dresden.