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Nr. 78. Verordnung,
die am 1. Dezember 1906 vorzunehmende beschränkte Viehzählung
betreffend;
vom 27. Oktober 1906.
Un den Nachweis über die Größe des im Lande vorhandenen Viehbestandes alljährlich
zu beschaffen und sichere Unterlagen für die Beurteilung der Vieh- und Fleischerzeugung
im Lande zu erlangen, hat das Ministerium des Innern beschlossen, bis auf weiteres in
jedem Jahre, für welches eine umfänglichere Viehzählung nicht angeordnet wird, am
1. Dezember und, falls dieser auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Werktage eine
beschränkte Viehzählung vornehmen zu lassen. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für
die diesjährige Aufnahme folgendes verordnet:
8 1. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten.
Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeinde-
bezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob.
Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Konsignation der Pferde und Rinder durch
die damit nach Maßgabe der Verordnung vom 4. März 1881 beauftragten Gemeinde-
beamten zu erfolgen.
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme in
ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen.
Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde des
Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Formulare durch die Gemeinde-
behörden auszuhändigen sind.
82. Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und Anstaltsleitern, beziehungs-
weise deren Stellvertretern, ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen
Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht= und Viehhöfen, Tierkliniken und der-
gleichen Anstalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder,
Schafe, Schweine und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen
Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des betreffenden
Grundstücks sowie der Namen der Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den dem
Erhebungsformular vorgedruckten Bestimmungen nachzugehen.
§ 3. Die Umpfrage ist am 1. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu beendigen.
Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu beziehen.