Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 361 — 
wenn infolge der Impfung Abmagerung oder eine schwere Allgemeinerkrankung des be— 
treffenden Tieres eingetreten ist. 
83. In allen übrigen Fällen ist der Tierkörper (Muskelfleisch mit Knochen oder Fett) 
als bedingt tauglich anzusehen, dafern nicht auch sonst wegen anderer Erkrankungen 
oder Mängel die 88 33 bis 35 derselben Reichs-Ausführungsbestimmungen A für die 
Beurteilung der Tiere Anwendung zu finden haben. 
Lungen, Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm, sowie die infolge der Impfung 
etwa veränderten Teile der Haut sind auch in diesen Fällen als untauglich zu behandeln. 
Die Behandlung des bedingt tauglichen Fleisches behufs Brauchbarmachung zum 
Genusse für Menschen hat durch Kochen oder Dämpfen nach den Vorschriften in § 39 
Nr. 2 und 3 der Reichs-Ausführungsbestimmungen A zu erfolgen. 
4. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen findet § 70 der Ver- 
ordnung vom 27. Janar 1903 Anwendung. 
Dresden, am 29. Oktober 1906. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Greubig. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold & Söhne, Dresven. 
1806. zß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.