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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1906.
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Jnhalt: Nr. 80. Verordnung, enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Jannar 1894, strom-
und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betr. S. 363. — Nr. 81.
Verordnung zur Ausführung der die staatliche Schlachtviehversicherung betreffenden Gesetze vom 2. Juni 1898,
sowie vom 24. April 1906. S. 364.
Nr. 80. Verordnung,
enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Jannar 1894,
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und
Flößerei auf der Elbe betreffend;
vom 23. Oktober 1900.
1.
Die Bestimmung in Absatz 2 von § 8 wird aufgehoben.
2.
Die Vorschrift in Absatz 3 von § 31 erhält folgende neue Fassung:
„Talfahrende Segelschiffe und Flöße haben beim Durchfahren der Dresdner
Brücken einen Abstand von mindestens 500 m und beim Durchfahren der Meißner
Brücken einen solchen von mindestens 600 m von einander zu halten. Beim
Durchfahren der Pirnaer Brücke haben nicht allein treibende Flöße (§ 15 der
Polizeiverordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vom 8. Januar
1894)0, sondern auch talfahrende Segelschiffe mindestens 400 m Abstand von ein-
ander einzuhalten. Solche talfahrende Segelschiffe und Flöße, die zwecks Löschung
oder aus anderen Gründen ihre Fahrt oberhalb der vorgenannten Brücken ein-
stellen, haben für die Pirnaer Brücke von Obervogelgesang ab, für die Dresdner
Brücken von der Loschwitz-Blasewitzer Elbbrücke ab und für die Meißner Brücken
Ausgegeben zu Dresden den 17. November 1906. 56