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von Sörnewitz ab am Hinterteile des Schiffes oder Floßes an der Spitze einer
mindestens 4 m langen Stange einen nicht unter 1,5 m langen, am oberen Ende
40 em breiten spitz auslaufenden Wimpel von weißer Farbe zu führen und soweit
erforderlich den nachfolgenden Fahrzeugen oder Flößen das Fahrwasser zur Vorbei-
fahrt freizugeben."
Dresden, am 23. Oktober 1906.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. Rüger. Für den Minister:
Dr. Schelcher.
Nr. 81. Verordunung
zur Ausführung der die staatliche Schlachtviehversicherung betreffenden
Gesetze vom 2. Juni 1898, sowie vom 24. April 1906;
vom 2. November 1906.
Zur Ausführung des Gesetzes, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend, vom
2. Jumi 1898 (G= u. V.-Bl. S. 215), in der Fassung vom 25. April 1906 (G. u.
V.-Bl. S'), wird unter Aufhebung der Ausführungsverordnung vom 2 4. Juli 1899
(G.= u. V.-Bl. S. 366) hiermit verordnet, was folgt:
8 1. Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist, soweit im einzelnen Falle
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
Gemeindebehörde:
in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat,
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister,
in Landgemeinden der Gemeindevorstand,
in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher;
Aufsichtsbehörde:
soweit es sich um Städte mit Revidierter Städteordnung handelt, die Kreis-
hauptmannschaft,
im übrigen die Amtshauptmannschaft.