Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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von Sörnewitz ab am Hinterteile des Schiffes oder Floßes an der Spitze einer 
mindestens 4 m langen Stange einen nicht unter 1,5 m langen, am oberen Ende 
40 em breiten spitz auslaufenden Wimpel von weißer Farbe zu führen und soweit 
erforderlich den nachfolgenden Fahrzeugen oder Flößen das Fahrwasser zur Vorbei- 
fahrt freizugeben." 
Dresden, am 23. Oktober 1906. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. Rüger. Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
  
Nr. 81. Verordunung 
zur Ausführung der die staatliche Schlachtviehversicherung betreffenden 
Gesetze vom 2. Juni 1898, sowie vom 24. April 1906; 
vom 2. November 1906. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend, vom 
2. Jumi 1898 (G= u. V.-Bl. S. 215), in der Fassung vom 25. April 1906 (G. u. 
V.-Bl. S'), wird unter Aufhebung der Ausführungsverordnung vom 2 4. Juli 1899 
(G.= u. V.-Bl. S. 366) hiermit verordnet, was folgt: 
8 1. Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist, soweit im einzelnen Falle 
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 
Gemeindebehörde: 
in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, 
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, 
in Landgemeinden der Gemeindevorstand, 
in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher; 
Aufsichtsbehörde: 
soweit es sich um Städte mit Revidierter Städteordnung handelt, die Kreis- 
hauptmannschaft, 
im übrigen die Amtshauptmannschaft.
	        
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