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Soweit selbständige Gutsbezirke in Betracht kommen, hat die Anmeldung des Ent—
schädigungsanspruchs — 86 des Gesetzes —, die Abgabe des Protokolls über die Schäden—
festsetzung — § 8 Absatz 3 des Gesetzes — und die Erhebung der Beschwerde — 89
des Gesetzes und § 12 dieser Verordnung — bei der Gemeindebehörde derjenigen Ge—
meinde zu erfolgen, welcher sich der selbständige Gutsbezirk zum Zweck der Schädenfest-
stellung — S 7 des Gesetzes — angeschlossen hat; auch hat diese Behörde die Auswahl
der Sachverständigen für den Bezirksschätzungsausschuß und die Zusammenberufung des
letzteren — § 9 des Gesetzes —, sowie die Vermittelung der Auszahlung der Entschädi-
gunge zu bewirken.
Die Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht — § 5 des Gesetzes —
und über die Einleitung des Strafverfahrens — § 18 des Gesetzes und §§ 4 und 16
dieser Verordnung — steht in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher, und wenn
dieser persönlich beteiligt ist, der vorgesetzten Amtshauptmannschaft zu.
§ 2. Der Versicherungspflicht unterliegen auch die in staatlichen Anstalten zur
Schlachtung kommenden Rinder und Schweine.
Der in § 1 Ziffer 1 a des Gesetzes angeführte Ausschließungsgrund gilt insbesondere
auch für die im Verenden getöteten, sowie für alle diejenigen Tiere, bei denen die vor-
geschriebene Lebendbeschau zwar unterblieben war, hinsichtlich deren aber auf Grund der
Fleischbeschau oder sonstiger Erhebungen anzunehmen ist, daß sich die Tiere zur Zeit der
Schlachtung in einem Zustande befanden, der eine Verwendung des Fleisches zum Genusse
für Menschen als ausgeschlossen erscheinen ließ.
Tiere, welche innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Schlachtung noch im Königreich
Sachsen ihren Standort gehabt haben, dann aber ausgeführt und innerhalb Monatfrist
von der Schlachtung zurückgerechnet wieder nach Sachsen zurückgebracht worden sind, gelten
nur dann als „aus einem außersächsischen Staate eingeführt“ im Sinne des § 1 Ziffer 3
des Gesetzes, wenn der Aufenthalt außerhalb Sachsens während jener 6 Wochen ununter-
brochen mindestens 2 Wochen gedauert hat.
§ 3. Für die Berechnung der im Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen
Fristen sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.
8 4. Hinsichtlich der Rinder sind als gewerbliche Schlachtungen im Sinne des Gesetzes
alle diejenigen Schlachtungen anzusehen, bei denen das Fleisch gewerbsmäßig verwertet
wird; insbesondere fallen hierunter solche Schlachtungen, welche von Fleischern, Fleisch-
händlern, Gast-, Schank= und Speisewirten vorgenommen werden.
Wer im Königreich Sachsen ein Rind oder Schwein im Alter von 3 Monaten an
aufwärts zu schlachten oder schlachten zu lassen beabsichtigt, hat dies vor der Tötung, in
Notschlachtfällen vor der Zerlegung des Tieres bei der zur Erhebung der Versicherungs-
56“
Zu § 1
des Gesetzes.
Zu §§ 1
und 4
des Gesetzes.
Zu881
und 5
des Gesetzes.