Zu 86
des Gesetzes.
Zu 87
des Gesetzes.
— 368 —
8 9. Meldet der Besitzer Anspruch auf Entschädigung an, so liegt ihm der Nachweis
ob, daß das geschlachtete Tier der Versicherungspflicht — 8 1 des Gesetzes — untersteht
und daß keiner der Gründe vorliegt, aus denen der Anspruch auf Entschädigung wegfällt
— 84 Absatz 1 unter b des Gesetzes und § 2 dieser Verordnung —.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die hierzu etwa erforderlichen Bescheinigungen,
insbesondere Ursprungszeugnisse, dem Besitzer auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.
Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt ist ermächtigt, mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern durch Regulativ festzustellen, welche Bescheinigungen und
Kennzeichnungen der Tiere für den Nachweis zu Zwecken der Entschädigung als ausreichend
angesehen werden sollen.
§ 10. Die Wahlen für den Ortsschätzungsausschuß haben in mittleren und kleinen
Städten und in Landgemeinden unter Zuziehung der Gemeindevertreter (Stadtgemeinderat,
Gemeinderat, Gemeindeversammlung) dergestalt zu erfolgen, daß für jede Gemeinde eine
ausreichende Anzahl von Mitgliedern des Ortsschätzungsausschusses zur Verfügung steht,
die nach Bedarf zu den Schätzungen herangezogen werden.
Zu Mitgliedern der Ortsschätzungsausschüsse können auch Fleischer und Viehhändler
in ihrer Eigenschaft als Viehbesitzer gewählt werden.
Viehbesitzer im Sinne des Gesetzes sind nur die Besitzer von Rindern und Schweinen.
Als benachbart gilt in der Regel derjenige Gemeindebezirk, in dessen Flur der Gutshof
des selbständigen Gutsbezirks gelegen ist. Im Zweifelsfalle wird von der Aufsichtsbehörde
bestimmt, an welchen Gemeindebezirk sich der Gutsbezirk anzuschließen hat.
Die Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses sind, soweit sie nicht bereits in Pflicht
stehen, von der Gemeindebehörde mittels Handschlags zu treuer und gewissenhafter Er-
füllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Die Namen der Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses sind Anfang Januar jeden
Jahres in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses, welche sich Ordnungswidrigkeiten zuschulden
kommen lassen, können auf Antrag der Versicherungsanstalt durch die Aufsichtsbehörde der
betreffenden Gemeinde mit Ordnungsstrafen belegt werden. Die Ordnungsstrafen fließen
in die Kasse der Versicherungsanstalt.
Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschätzungsausschusses gehört die Anwesenheit aller
Mitglieder. Er beschließt nach Stimmenmehrheit. Ergibt sich in den Fällen des § Ab-
satz 1 Satz 2 oder Absatz 4 des Gesetzes Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag. Schätzungen erfolgen dergestalt, daß durch die Zahl der anwesenden
Mitglieder die Summe der von ihnen abgegebenen Einzeltaxen geteilt wird.