Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu 86 
des Gesetzes. 
Zu 87 
des Gesetzes. 
— 368 — 
8 9. Meldet der Besitzer Anspruch auf Entschädigung an, so liegt ihm der Nachweis 
ob, daß das geschlachtete Tier der Versicherungspflicht — 8 1 des Gesetzes — untersteht 
und daß keiner der Gründe vorliegt, aus denen der Anspruch auf Entschädigung wegfällt 
— 84 Absatz 1 unter b des Gesetzes und § 2 dieser Verordnung —. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die hierzu etwa erforderlichen Bescheinigungen, 
insbesondere Ursprungszeugnisse, dem Besitzer auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 
Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt ist ermächtigt, mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern durch Regulativ festzustellen, welche Bescheinigungen und 
Kennzeichnungen der Tiere für den Nachweis zu Zwecken der Entschädigung als ausreichend 
angesehen werden sollen. 
§ 10. Die Wahlen für den Ortsschätzungsausschuß haben in mittleren und kleinen 
Städten und in Landgemeinden unter Zuziehung der Gemeindevertreter (Stadtgemeinderat, 
Gemeinderat, Gemeindeversammlung) dergestalt zu erfolgen, daß für jede Gemeinde eine 
ausreichende Anzahl von Mitgliedern des Ortsschätzungsausschusses zur Verfügung steht, 
die nach Bedarf zu den Schätzungen herangezogen werden. 
Zu Mitgliedern der Ortsschätzungsausschüsse können auch Fleischer und Viehhändler 
in ihrer Eigenschaft als Viehbesitzer gewählt werden. 
Viehbesitzer im Sinne des Gesetzes sind nur die Besitzer von Rindern und Schweinen. 
Als benachbart gilt in der Regel derjenige Gemeindebezirk, in dessen Flur der Gutshof 
des selbständigen Gutsbezirks gelegen ist. Im Zweifelsfalle wird von der Aufsichtsbehörde 
bestimmt, an welchen Gemeindebezirk sich der Gutsbezirk anzuschließen hat. 
Die Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses sind, soweit sie nicht bereits in Pflicht 
stehen, von der Gemeindebehörde mittels Handschlags zu treuer und gewissenhafter Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
Die Namen der Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses sind Anfang Januar jeden 
Jahres in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses, welche sich Ordnungswidrigkeiten zuschulden 
kommen lassen, können auf Antrag der Versicherungsanstalt durch die Aufsichtsbehörde der 
betreffenden Gemeinde mit Ordnungsstrafen belegt werden. Die Ordnungsstrafen fließen 
in die Kasse der Versicherungsanstalt. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschätzungsausschusses gehört die Anwesenheit aller 
Mitglieder. Er beschließt nach Stimmenmehrheit. Ergibt sich in den Fällen des § Ab- 
satz 1 Satz 2 oder Absatz 4 des Gesetzes Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. Schätzungen erfolgen dergestalt, daß durch die Zahl der anwesenden 
Mitglieder die Summe der von ihnen abgegebenen Einzeltaxen geteilt wird.
	        
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