Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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II. Der § 7 erhält als Satz 2 folgenden Zusatz: 
Das Justizministerium kann hiervon ausnahmsweise Befreiung eintreten lassen. 
Dresden, den 17. November 1906. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Otto. 
Kurth. 
Nr. 83. Bekanntmachung, 
eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Jannar 1864 
beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer 
Parochien lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres 
Glaubens betreffend; 
vom 17. Nevember 1906. 
  
  
Zur geistlichen Versorgung der katholischen Einwohner der Ortschaften Großschönau, 
Waltersdorf und Hainewalde ist in Großschönau ein Gebäude für die Zwecke des katholischen 
Gottesdienstes und Religionsunterrichts erbaut und daselbst eine die genannten Ortschaften 
umfassende Expositur des katholischen Pfarramtes Neuleutersdorf begründet worden. 
Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter— 
richts und im Einverständnisse mit dem Domstiftlichen Konsistorium St. Petri zu Bautzen 
wird zur weiteren Berichtigung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 (G.= u. 
V.-Bl. S. 40) beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Lausitzer Parochien 
lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens hierdurch zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die katholischen Einwohner der Ortschaften Großschönau, 
Waltersdorf und Hainewalde künftig hinsichtlich der sacra und Ministerialhandlungen an 
den Geistlichen zu Großschönau gewiesen werden, jedoch ohne Anderung der bestehenden 
Parochialbezirke und der Verpflichtung der betreffenden Personen, zu den Lasten der 
Parochien, in denen sie wohnen, auch fernerhin vom Grundbesitze beizutragen. 
Bautzen, am 17. November 1906. 
Königliche Kreishauptmannschaft. 
v. Graushaar. 
Fritzsche.
	        
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