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Nr. 88. Verordnung,
die kirchlichen Begräbnisfeierlichkeiten
auf den evangelisch-lutherischen und römisch-katholischen Gottesäckern
betreffend;
vom 22. November 1906.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Zustimmung des evangelisch-lutherischen
Kirchenregiments und der evangelisch-lutherischen Landessynode einerseits, des Apostolischen
Vikariats der Erblande, des Dekans des Domstifts St. Petri und des Domstiftlichen Kon-
sistoriums zu Bautzen anderseits verordnet, was folgt:
8 1. Auf den evangelisch-lutherischen und den römisch-katholischen Gottesäckern im
Königreiche Sachsen ist fortan den Geistlichen beider Konfessionen gleichmäßig die Vornahme
der Begräbnisfeierlichkeiten nach den Vorschriften des eigenen Bekenntnisses bei Beerdigung
ihrer Glaubensgenossen gestattet, ohne daß es einer besonderen Genehmigung der Organe
der anderen Kirche bedarf.
Nur ist vor Vornahme einer Begräbnisfeier auf dem Gottesacker der anderen Konfession
dem für letzteren zuständigen Pfarramte von demjenigen, der das Begräbnis anordnet,
Anzeige zu erstatten.
Der besonderen Anzeige bedarf es nicht, wo die Zulassung der Geistlichen der anderen
Konfession allgemein vereinbart wird.
8 2. Bei Vornahme einer Begräbnisfeier auf dem Gottesacker der anderen Konfession
haben die Geistlichen alle Äußerungen zu unterlassen, die die religiösen Gefühle der An—
gehörigen dieser Konfession verletzen können. Auch sind Störungen durch gleichzeitige Vor—
nahme verschiedener Begräbnisse zu vermeiden.
Hinsichtlich der Grabstelle sowie der Zeit und des Orts der Begräbnisfeierlichkeiten
sind in den von den zuständigen Behörden zu genehmigenden Friedhofsordnungen beide
Bekenntnisse gleichzustellen.
8 3. Der für den Gottesacker an sich zuständige Geistliche darf eine Begräbnisfeier
nach den Vorschriften seines eigenen Bekenntnisses, dafern der zu Beerdigende dem anderen
Bekenntnisse angehörte, nur dann vornehmen, wenn die Hinterbliebenen dies ausdrücklich
begehren. Er hat dem zuständigen Pfarramte der anderen Konfession vor der Vornahme
Mitteilung zu machen.