Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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1. Bei Vorstellungen mit dem Kinematographen muß der Apparat in einem den 
Zuschauern unzugängigen Raume aufgestellt werden, welcher allseitig feuersicher abzu— 
schließen ist. 
Als feuersicher in diesem Sinne gelten Xylolith, Bretterwände mit Asbestschiefer— 
bekleidung oder Eisenblechbekleidung, Eisenblechwände und feuersicher imprägnierte Zeltwände. 
Auf Messen und Märkten hat zwischen diesem Raume und den Zuschauerbänken ein 
mindestens 2 m breiter Platz zu verbleiben, welcher derart abzuschließen ist, daß er von 
den Zuschauern nicht betreten werden kann. 
Außerdem sind solche vorübergehend errichtete Kinematographen -Schaubuden und 
Schauräume in möglichst großer Entfernung von anderen Buden und Räumen aufzustellen 
und es ist dafür zu sorgen, daß für jeden Zuschauerraum mindestens zwei, je nach Erfordern 
auch mehr, durch Aufschriften deutlich gekennzeichnete, nach außen leicht zu öffnende Aus- 
gänge vorhanden sind, sowie daß während der Verdunkelung des Zuschauerraumes eine aus 
Kerzen oder Rüböllampen bestehende Notbeleuchtung brennt, welche namentlich auch die 
Ausgänge deutlich erkennen lassen muß. 
Die Tür des Apparatraums ist mit einem selbsttätigen, feuersicheren Türverschluß zu 
versehen; etwa vorhandene Lüftungsöffnungen sind während der Vorstellung entweder 
feuer= und rauchsicher abzusperren oder mit dreifachen Davy'schen Sicherheitsdrahtnetzen zu 
schließen. 
2. Die vom Apparatraume nach dem Zuschauerraume führenden Offnungen sind 
möglichst klein zu halten, und, sofern sie nur Gucklöcher sind, mit mindestens 5 mm starkem 
Glase oder mit Glimmerscheiben zu schließen, während die anderen Offnungen, durch welche 
die Lichtströme auf die Bühne gelangen, und von denen jederzeit nur die jeweilig benutzte 
offen gehalten werden darf, mit unverbremlichen Schiebern in feuersicheren Führungen 
derart verschließbar einzurichten sind, daß der Verschluß in der leichtesten und schnellsten 
Weise mit Hilfe eines Fußtrittes oder mit Hilfe von Schnüren bewirkt werden kann, deren 
Festschlingen an Haken oder Nägeln unbedingt zu untersagen ist. 
3. Alle in dem Apparatraume befindlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände 
müssen aus feuerfestem Stoffe bestehen. Uberhaupt ist jeder brennbare Stoff (umherliegende 
Verpackmaterialien, Zeitungsblätter und dergleichen) vom Inneren des Apparathauses 
unbedingt fern zu halten. 
4. Alle elektrischen Leitungen und Einrichtungen im Apparatraume sind nach den 
Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu installieren. Der notwendige 
59“
	        
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