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13. Während der Vorführung müssen stets zwei sachkundige Personen im Apparat-
raume tätig sein, von denen die eine den Apparat zu handhaben, die andere aber ihr
Augenmerk auf die Schutzvorkehrungen gegen Feuersgefahr zu richten und im Gefahrfalle
sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.
In Theatern und Sälen mit Bühnenbeleuchtung ist zwischen den am Apparate be-
schäftigten Personen und dem Bühnenbeleuchter für den Gefahrfall ein zuverlässiges Zeichen
zu vereinbaren, auf welches hin das Haus sofort von der Bühne aus beleuchtet werden muß.
Nr. 91. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906, die Umgestaltung
des Landeskulturrates betreffend;
vom 30. November 1906.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906, die Umgestaltung des Landes—
kulturrates betreffend, wird hiermit folgendes verordnet:
8 1. Die Tätigkeit des Landeskulturrates soll sich nicht auf die in § 2 des Gesetzes Zus2
unter 1—3 besonders hervorgehobenen Richtungen beschränken. Sie hat sich vielmehr nach Absatz1
d 2.
allen Richtungen hin zu erstrecken, die innerhalb der Grenzen der im ersten Absatze deses
§2 gestellten Aufgaben fallen.
8 2. Zur Aufgabe des Landeskulturrates gehört es, einheitliche Grundsätze für die
Maßnahmen der Kreisvereine und der Landesverbände für Geflügelzucht, Bienenzucht,
Fischzucht und Obstbau zur Förderung ihrer Zwecke, insbesondere für die hierbei erforder-
lichen Aufwendungen aufzustellen.
Zu diesem Behufe haben die Kreisvereine und die Landesverbände alljährlich ihre
Bedarfs-Voranschläge an den Landeskulturrat einzureichen. Soweit es sich hierbei um
die Verwendung von Mitteln aus der Staatskasse handelt, hat der Landeskulturrat die
Voranschläge mit seinem Gutachten dem Ministerium des Innern zur Entschließung vor-
zulegen.
8#3. Der geschäftliche Verkehr des Landeskulturrates mit der Staatsregierung hat Zus 2
der Regel nach durch Vermittelung des Ministeriums des Innern stattzufinden. Er hat Ffrseim, 2.
daher Anträge, Wünsche und Anregungen, wie sie unter 1 im § 2 des Gesetzes erwähnt
werden, auch wenn sie Angelegenheiten des Geschäftsbereichs anderer Ministerien betreffen,
an das Ministerium des Innern zur weiteren Vermittelung gelangen zu lassen; nur die
von Behörden erforderten Gutachten sind unmittelbar an diese Behörden zu richten.