Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zus2 
Absatz 2 
Ziffer 3. 
Zu 85. 
— 386 — 
Auch ist der Landeskulturrat befugt, mit einzelnen Behörden zu dem Zwecke in un— 
mittelbare Verbindung zu treten, um sich von ihnen Aufschluß über in sein Bereich fallende 
Tatsachen erteilen zu lassen. 
Die Ernennung eines ständigen Regierungskommissars für den Landeskulturrat findet 
nicht statt. Dagegen wird in einzelnen Fällen, in denen der Landeskulturrat darauf an— 
trägt oder das Ministerium des Innern es für angemessen erachtet, zu den Verhandlungen 
ein Regierungskommissar abgeordnet werden. 
Mindestens aller fünf Jahre hat der Landeskulturrat einen Bericht über die Lage der 
Landwirtschaft und seine Geschäftstätigkeit an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
8 4. Als Einrichtungen und Anstalten, deren Wirksamkeit sich auf das ganze Land 
erstreckt, kommen u. a. in Betracht: 
Kontrolle des Handels mit Futter= und Düngemitteln sowie Saatgut, 
gemeinschaftlicher Arbeiternachweis, 
Landesausstellungen, 
Bullenaufzuchtstationen, 
Ubernahme der von den Beamten der Kreisvereine und den Lehrern an den land- 
wirtschaftlichen Schulen zu entrichtenden Pensionskassenbeiträge. 
8 5. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens 
hat der Landeskulturrat den genossenschaftlichen Fragen besondere Aufmerksamkeit zu 
schenken und mit den zur Vertretung und Förderung des Genossenschaftswesens errichteten 
Stellen enge Fühlung zu halten. 
8 6. Für die Wahlen der im § 3 des Gesetzes unter Nr. 2 genannten Mitglieder 
des Landeskulturrates werden die aus der Beifuge unter O ersichtlichen Wahlbezirke 
gebildet. 
Für jeden Wahlbezirk wird vom Ministerium des Innern ein Wahlkommissar bestellt. 
8 7. Der Wahlkommissar hat alsbald, nachdem ihm seine Bestellung zugegangen, 
Wahlabteilungen zu bilden und für jede der letzteren einen Wahlvorsteher und, soweit 
nötig, dessen Stellvertreter aus den Stimmberechtigten der Abteilung zu ernennen. 
Die Abgrenzung der Wahlabteilungen und die Bestimmung der Wahlorte ist so vor- 
zunehmen, wie sie für eine lebhafte Beteiligung der Stimmberechtigten an den Wahlen am 
förderlichsten ist. 
Bei der Wahl der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter wird der Wahlkommissar 
sein Absehen hauptsächlich auf solche Personen richten, bei denen vorauszusetzen ist, daß sie 
mit den persönlichen Verhältnissen der Landwirte in der Abteilung möglichst vertraut sind. 
8 S. Der Wahlvorsteher hat sofort, nachdem ihm seine Ernennung und die Grenzen 
der Abteilung vom Wahlkommissar mitgeteilt worden, die Abgrenzung der Wahlabteilung
	        
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