Zus2
Absatz 2
Ziffer 3.
Zu 85.
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Auch ist der Landeskulturrat befugt, mit einzelnen Behörden zu dem Zwecke in un—
mittelbare Verbindung zu treten, um sich von ihnen Aufschluß über in sein Bereich fallende
Tatsachen erteilen zu lassen.
Die Ernennung eines ständigen Regierungskommissars für den Landeskulturrat findet
nicht statt. Dagegen wird in einzelnen Fällen, in denen der Landeskulturrat darauf an—
trägt oder das Ministerium des Innern es für angemessen erachtet, zu den Verhandlungen
ein Regierungskommissar abgeordnet werden.
Mindestens aller fünf Jahre hat der Landeskulturrat einen Bericht über die Lage der
Landwirtschaft und seine Geschäftstätigkeit an das Ministerium des Innern zu erstatten.
8 4. Als Einrichtungen und Anstalten, deren Wirksamkeit sich auf das ganze Land
erstreckt, kommen u. a. in Betracht:
Kontrolle des Handels mit Futter= und Düngemitteln sowie Saatgut,
gemeinschaftlicher Arbeiternachweis,
Landesausstellungen,
Bullenaufzuchtstationen,
Ubernahme der von den Beamten der Kreisvereine und den Lehrern an den land-
wirtschaftlichen Schulen zu entrichtenden Pensionskassenbeiträge.
8 5. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens
hat der Landeskulturrat den genossenschaftlichen Fragen besondere Aufmerksamkeit zu
schenken und mit den zur Vertretung und Förderung des Genossenschaftswesens errichteten
Stellen enge Fühlung zu halten.
8 6. Für die Wahlen der im § 3 des Gesetzes unter Nr. 2 genannten Mitglieder
des Landeskulturrates werden die aus der Beifuge unter O ersichtlichen Wahlbezirke
gebildet.
Für jeden Wahlbezirk wird vom Ministerium des Innern ein Wahlkommissar bestellt.
8 7. Der Wahlkommissar hat alsbald, nachdem ihm seine Bestellung zugegangen,
Wahlabteilungen zu bilden und für jede der letzteren einen Wahlvorsteher und, soweit
nötig, dessen Stellvertreter aus den Stimmberechtigten der Abteilung zu ernennen.
Die Abgrenzung der Wahlabteilungen und die Bestimmung der Wahlorte ist so vor-
zunehmen, wie sie für eine lebhafte Beteiligung der Stimmberechtigten an den Wahlen am
förderlichsten ist.
Bei der Wahl der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter wird der Wahlkommissar
sein Absehen hauptsächlich auf solche Personen richten, bei denen vorauszusetzen ist, daß sie
mit den persönlichen Verhältnissen der Landwirte in der Abteilung möglichst vertraut sind.
8 S. Der Wahlvorsteher hat sofort, nachdem ihm seine Ernennung und die Grenzen
der Abteilung vom Wahlkommissar mitgeteilt worden, die Abgrenzung der Wahlabteilung