Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Auch die Wahlkommissare, Wahlvorsteher, Wahlgehilfen und Schriftführer haben ihr 
Ehrenamt ohne Anspruch auf Entschädigung zu verwalten, doch werden ihnen unvermeidliche 
bare Auslagen durch den Landeskulturrat erstattet. Zu diesem Zwecke sind solche von dem 
Wahlvorsteher bei dem Wahlkommissar bei Übersendung der Niederschrift über das Wahl— 
ergebnis (8 13) anzuzeigen und zu bescheinigen. Der Wahlkommissar hat eine Zusammen— 
stellung dieser Auslagen bei den Wahlabteilungen, sowie seiner eigenen Verläge unter 
Beifügung der Belege mit den Akten (8 17), jedoch von letzteren getrennt, dem Ministerium 
des Innern zur Feststellung und Überweisung an den Landeskulturrat einzureichen. 
Zu §8 3, 4, 8 22. Der Landeskulturrat hat die Wahlen seiner Vorsitzenden, der in § 3 des 
6 und 7. Gesetzes unter 4 und 5 aufgeführten ordentlichen, der außerordentlichen Mitglieder sowie 
des Generalsekretärs, und zwar des letzteren unter Angabe der mit ihm vereinbarten An- 
stellungsbedingungen dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Zu § 9. 8 23. Hinsichtlich der Gegenstände, die in geheimer Sitzung zu verhandeln sind, 
haben auch die einzelnen Mitglieder des Landeskulturrates gegen jedermann Stillschweigen 
zu beobachten. 
Zu §# 14. 8 24. Die Wahlen zum Ausschusse für Gartenbau werden zum ersten Male im 
Jahre 1907 an dem vom Ministerium des Innern festzusetzenden Tage vorgenommen. 
Die Amtsdauer der Gewählten läuft bis zu den nächsten Neuwahlen, die zugleich mit den 
Wahlen zum Landeskulturrat vorzunehmen sind. 
— 8 25. Für diese Wahlen werden die aus der Beilage 3 ersichtlichen Wahlbezirke 
gebildet. 
Für jeden Wahlbezirk wird vom Ministerium des Innern ein Wahlkommissar bestellt. 
8 26. Die Vorschriften in §§ 7 bis 22 dieser Verordnung finden auf die Wahlen 
der Mitglieder des Ausschusses für Gartenbau (§ 24) siungemäße Anwendung. Jedoch ist 
die Stimmberechtigung durch Auskunftserteilung über die Verpflichtung zur Beitragsleistung 
an die land= und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, im Falle der Ubertragung des 
Stimmrechts auf den Leiter eines gärtnerischen Betriebes überdies durch eine entsprechende 
Vollmacht nachzuweisen. 
Zu § 15. 8 27. Der geschäftliche Verkehr des Ausschusses für Gartenbau mit der Staats- 
regierung hat der Regel nach durch Vermittelung des Landeskulturrates zu erfolgen. 
Zu 88 17 8 28. Die aufzubringenden Beiträge sind, soweit es sich um solche der Unternehmer 
und 18. gärtnerischer Betriebe handelt, als Zuschläge zu den Beiträgen an die land= und forstwirt- 
schaftliche Berufsgenossenschaft, und, wenn es sich um Beiträge zur Deckung des Bedarfs 
des Landeskulturrates handelt, als Zuschläge zur Grundsteuer zu erheben. 
Die Entschließung über die Gebühren für Erhebung dieser Beiträge bleibt vorbehalten.
	        
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