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8 6. Ständige Geistliche, welche infolge ihrer Versetzung nach einem andern Ort
übersiedeln müssen, erhalten eine Entschädigung
a) für die durch den Umzug unmittelbar entstandenen Transport- und beziehentlich
Reisekosten,
b) für den über den Zeitpunkt der Versetzung hinaus nach gesetzlicher oder vertrags-
mäßiger Bestimmung für die verlassene Wohnung noch zu bezahlenden Mietzins,
F) für den etwaigen sonstigen Umzugsaufwand.
Die Gesamtentschädigung darf ein Achtteil des mit der neuen Stelle verbundenen
katastermäßigen Diensteinkommens nicht übersteigen.
7J. Die Erstattung der unmittelbar durch den Umzug entstandenen Transport= und
beziehentlich Reisekosten (8 6, a) erstreckt sich auf
a) den tatsächlichen Aufwand für den Transport des Mobiliars, einschließlich des Ein-
und Auspackens desselben,
b) die tatsächlich aufgewendeten Reisekosten für den Geistlichen und die zu seinem Haus-
stande gehörigen Personen,
c) die während der Reise durch Zehrung und unvermeidliches Nachtquartier im Gasthofe
für den Geistlichen und die zu seinem Hausstande gehörigen Personen entstandenen
Unkosten nach dem Satze der Tagegelder (§ 2) für die Person des Geistlichen und
nach dem halben Satze derselben für jede der übrigen Personen, soweit sie über
10 Jahre alt sind.
Der umziehende Geistliche hat sich über die Wahl der Transportmittel mit dem Kirchen-
vorstande des Umzugsortes in Vernehmen zu setzen.
Als zum Hausstande des Geistlichen gehörige Personen gelten außer seiner Ehefrau
und den seinen Hausstand teilenden Kindern und Bediensteten auch solche Verwandte oder
Verschwägerte, die seinen Hausstand bisher geteilt haben und ferner teilen sollen, auch in
der Hauptsache von ihm unterhalten werden.
Bei der Benutzung der Eisenbahn und des Dampfschiffs ist für den Geistlichen und
seine Familienangehörigen die Berechnung der II. Klasse der Eisenbahn und der I. Klasse
des Dampfschiffs, für die zum Hausstande des Geistlichen gehörigen übrigen Personen aber,
dafern nicht im einzelnen Falle besondere, solchenfalls näher darzulegende Umstände ein
Gleiches bedingen, diejenige der III. Klasse der Eisenbahn und der II. Klasse des Dampf-
schiffs gestattet. Auch hier gilt die Bestimmung in § 3 Absatz 2 Satz 1.
Soweit Eisenbahn oder Dampfschiff nicht benutzt werden kann, haben sich der Geistliche
und die zu seinem Hausstande gehörigen Personen tunlichst eines gemeinsamen Transport-
mittels zu bedienen.