Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 8. Anstatt der Mietzinszahlung (8 6, b) kann zur sofortigen Lösung des Miet- 
vertrags eine einmalige Abfindungssumme vereinbart werden, dafern dies dem Interesse 
des Abmieters und der erstattungspflichtigen Kasse entspricht. 
89. Unter dem sonstigen Umzugsaufwande (§ 6,,), sind alle unter § 6, 4 und b nicht 
begriffenen Ausgaben und Aufwendungen zu verstehen, die sich lediglich durch den Umzug 
nötig gemacht haben. 
Ist zur Vorbereitung des Umzugs eine Besichtigung der künftigen Wohnung oder vor- 
herige Ermietung einer solchen nicht zu umgehen gewesen, so wird der Aufwand für eine 
Reise nach dem neuen Wohnort vergütet. An dieser dürfen verheiratete ständige Geistliche 
die Ehefrau mit Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes und Gewährung der Hälfte der 
ihnen selbst gebührenden Tagegelder (§ 2) teilnehmen lassen. Im übrigen ist das in § 7 
Bestimmte auch hier anzuwenden. 
8 10. Müssen ständige Geistliche infolge ihrer Versetzung innerhalb desselben Orts 
in eine andere Wohnung übersiedeln, so kann ihnen für die tatsächlich erwachsenen und 
notwendigen Kosten des Umzugs eine Vergütung bis zur Höhe von 4 vom Hundert ihres 
pensionsfähigen Jahresdiensteinkommens und eine Mietzinsentschädigung nach den Vor- 
schriften in § 6 unter b und § 8 gewährt werden. 
8 11. Geistliche, welche zum ersten Male oder nach vorausgegangenem Ausscheiden 
aus dem landeskirchlichen Dienst in einem ständigen Amt der Landeskirche wieder angestellt 
werden, können nur Ersatz des ihnen durch den Umzug unmittelbar entstandenen Kosten- 
aufwandes (§ 6, a und 8 7) beanspruchen. 
8 12. Geistlichen, die noch nicht ständig sind, und Predigtamtskandidaten steht im 
Falle ihrer Verwendung im geistlichen Hilfsdienste Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten 
nach Maßgabe von § 6, a und §7 dann zu, wenn sie bereits ordiniert sind oder für die 
neue Stelle, zu deren Verwaltung sie abgeordnet werden, ordiniert werden sollen. 
Die Vergütung hat sich auf ihren persönlichen Bedarf zu beschränken. Eine Vergütung 
für Mobiliartransport findet dann überhaupt nicht statt, wenn eine mit den notwendigen 
Möbeln ausgestattete Wohnung gewährt wird. 
8 13. Geistliche, welche aus einem anderen Lande in ein Amt der sächsischen Landes- 
kirche berufen werden, können auf Grund des gegenwärtigen Kirchengesetzes nur Ersatz des 
ihnen durch den Umzug unmittelbar entstandenen Kostenaufwandes (§ 6, a und § 7) und 
dies auch nur auf die Strecke von der Landesgrenze, beziehentlich bei der Benutzung der 
Eisenbahn oder des Dampfschiffs von der Grenzstation an beanspruchen. 
8 14. Ein ständiger Geistlicher, welcher seine Stelle früher als drei Jahre nach deren 
UÜbernahme wieder verläßt, hat auf Verlangen des Kirchenvorstandes die empfangene Um- 
zugsentschädigung zurückzuerstatten.
	        
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