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8 15. Solchen Kirchgemeinden, welche mit Umzugsentschädigungen infolge häufiger,
durch Versetzung herbeigeführter Erledigung derselben geistlichen Stelle oder infolge weiter
Entfernung des bisherigen Wohnortes der von ihnen gewählten Geistlichen besonders schwer
belastet werden, sollen vom Landeskonsistorium entsprechende Beihilfen gewährt werden.
§ 16. Das Regulativ wegen der Kosten bei Anstellung und Versetzung der Kirchen-
und Schuldiener vom 18. Februar 1799 wird auch in Ansehung der Geistlichen hiermit
aufgehoben.
Dresden, am 19. November 1906.
Die in EFvangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. Rüger.
Dr. Otto.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
v. Schlieben.
Knüpfer.
Nr. 97. Kirchengesetz
zu weiterer Abänderung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
vom 30. März 1868;
vom 22. November 1906.
Di- in Evangelieis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der evan-
gelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
Artikel I.
Dem § 1 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868 (G.= u.
V.-Bl. S. 204) wird als dritter und vierter Absatz angefügt:
Allgemeine Anordnungen des Kirchenvorstandes (Regulative) bedürfen, sofern
nicht durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, der Genehmigung der
Kircheninspektion.
Kirchliche Ortsgesetze, welche als solche ausdrücklich zu bezeichnen sind, bedürfen,
insoweit nicht durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, der förmlichen
Bestätigung der Kircheninspektion, insoweit aber durch sie Abweichungen von all-
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