— 413 —
82.
Kirchenvorstand.
In jeder Kirchgemeinde wird zu deren Vertretung, zur Förderung ihrer Zwecke und
zur Ausübung der §§ 1 und 18 bemerkten Rechte ein Kirchenvorstand errichtet.
83.
Dessen Zusammensetzung.
Dieser soll bestehen:
1. aus dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte. Sind mehrere konfir—
mierte Geistliche an der Parochialkirche angestellt, so gehören dieselben sämtlich dem
Kirchenvorstande an. Abweichungen, wo solche durch besondere örtliche Verhältnisse geboten
sind, bedürfen der Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums;
2. aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchgemeinde (Kirchenvorsteher),
welche von letzterer gewählt werden. Das erste Mal wird die Zahl derselben von der
Kircheninspektion, im Einverständnisse mit den Vertretern der politischen Gemeinde, unter
Berücksichtigung der Bestimmungen § 6 festgestellt. Es dürfen jedoch deren dann für das
erste Mal nicht weniger als 4 und nicht mehr als 16 sein.
Die endgültige Feststellung der Zahl bleibt statutarischer Bestimmung vorbehalten
(vergl. 8 6).
In Parochien, welche aus einer Stadtgemeinde und eingepfarrten Landgemeinden
zusammengesetzt sind, wird das Zahlenverhältnis der Mitglieder von Stadt und Land nach
Maßgabe der Bevölkerung und der Beitragspflicht statutarisch festgestellt.
84.
Vorsitz, Geschäftsordnung und Helfer.
(1) Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder ein Stellvertreter desselben,
welcher letztere vom Kirchenvorstande frei aus dessen Mitgliedern gewählt wird.
(2) In den § 18 Punkt 1, 2, 3, 6, 7 und 8 gedachten, sowie überhaupt in allen
inneren kirchlichen Angelegenheiten führt den Vorsitz der Pfarrer, in allen übrigen, ins-
besondere den im § 18 Punkt 4, 5 und 9 erwähnten Angelegenheiten kann dieser Vorsitz
von jedem Kirchenvorstande dem Stellvertreter übertragen werden.
(3) Der Kirchenvorstand ordnet seine Geschäftsführung selbständig.
(4) Durch die Geschäftsordnung kann der Kirchenvorstand einzelnen seiner Mitglieder
bestimmte Obliegenheiten, insbesondere bei der Seelsorge und der kirchlichen Armenpflege,
je für einen Teil des Kirchgemeindebezirks oder je für bestimmte Kreise der Kirchgemeinde-
glieder übertragen. Die bezirksweise Ubertragung von Obliegenheiten muß erfolgen, wo
Seelsorgerbezirke bestehen, und zwar für jeden derselben.
1906. 63