Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Wenn während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit 
unter einem Teile der Herden oder an einem weniger als 20 km von dem Weideplatze 
entfernten Orte oder auf einer Straße, auf welcher die Rückkehr der Herden zur Grenz- 
station erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehes aus Sachsen nach Osterreich 
und umgekehrt untersagt, sofern nicht zwingende Gründe (Futtermangel, schlechte Witterung 
usw.) eine Ausnahme erheischen. Hierüber entscheidet das Ministerium des Innern im 
Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei in Prag. 
Beim Ausbruche einer Seuche unter dem Weidevieh in Sachsen ist wegen der Tat- 
bestandsaufnahme und der Hinzuziehung der Sachverstandigen nach § 10 zu verfahren. 
827. Die Bewohner von nicht mehr als 5 ku von der Grenze entfernten Ortschaften 
können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug 
oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaft- 
licher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden 
Zollvorschriften (vergl. jedoch 88 28 und 29). 
Ist eine Grenzstrecke wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche gesperrt worden 
& 12), so ist auch der wechselseitige Grenzverkehr mit Rindergespannen verboten. 
8 28. Des weiteren gelten hinsichtlich des Grenzverkehrs mit Einhufern folgende 
besondere Bestimmungen: 
a) Pferde, Esel usw., die zu Vergnügungsreisen von Österreich nach Sachsen (Wagen- 
und Reittiere) verwendet werden, können die Grenze ohne Beibringung eines Ur- 
sprungszeugnisses und ohne vorherige Genehmigung und tierärztliche Untersuchung 
an jedem Grenzpunkte überschreiten, dafern nur die Rückkehr über die Grenze am 
selben oder am folgenden Tage erfolgt; 
b) der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der tierärztlichen Untersuchung oder 
Genehmigung bedarf es ferner nicht bei nach Sachsen zurückkehrenden Tieren, die 
Bewohnern sächsischer Orte gehören und zur Ausübung des Gewerbes, zu landwirt- 
schaftlichen Arbeiten oder zu Vergnügungsreisen als Spann-, Last= oder Reittiere 
von Sachsen aus nach Österreich verwendet worden waren, sofern die Rückkehr nach 
Sachsen innerhalb 3 Tagen erfolgt; 
c) die Bewohner von nicht mehr als 25 km von der Grenze entfernt liegenden öster- 
reichischen Ortschaften können die Grenze zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an 
den Pflug oder an ein Lastfuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur 
zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und 
unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. 
Doch gelten für diejenigen österreichischen weiter als 5 km, aber nicht über 
25 km von der sächsischen Grenze entfernt wohnenden Tierbesitzer, die gewerbs-
	        
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