Contents: Das Legitimitätsprincip.

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geradezu nichtssagend geworden, wenn ihr die Landstände noch 
die Mittel zur Erfüllung der bescheidenen Zwecke, die sie sich 
gestellt hatte, verweigert hätten. Aber einmal war dies an 
sich kaum zu fürchten, solange der Bund nichts weiter als 
die regelmäßigen Bundesmatricularbeiträge und die Erhaltung 
der Bundescontingente forderte; dann aber konnte unmöglich 
das Steuerverwilligungsrecht der Landstände einer Behörde 
gegenüber vollständig außer Wirksamkeit gesetzt werden, welche 
ohne irgendwelche Beschränkung durch die Verfassung der 
einzelnen Länder berieth und beschloß, somit die Bundes- 
pflichten der einzelnen Staaten vollkommen willkürlich zu 
steigern und dadurch den einzelnen Ländern immer größere 
Kosten und Lasten aufzubürden im Stande war. 
Auch war es an sich politisch nicht verwerflich, wenn 
den Landständen ein unbedingtes Steuerverweigerungs- 
recht nicht eingeräumt wurde; denn es wäre unklug ge- 
wesen, hätte man die Möglichkeit einer Fortführung der Re- 
gierung lediglich und ausschließlich von der Willfährigkeit 
der damals noch so unreifen politischen Parteien abhängig 
gemacht, denen gegenüber die Beobachtung der parlamen- 
tarischen Sitte, das Ministerium aus der Majorität zu bilden, 
keineswegs überall möglich war. Es ließ sich deshalb auch 
vom Standpunkte der Politik nichts dagegen einwenden, wenn 
die Regierungen sich verfassungsmäßig das Recht zu erwerben 
versuchten, die Steuern im Betrage der letzten Steuer- 
bewilligung fortzuerheben, bis das Bupdget auf verfassungs- 
mäßigem Wege vollständig zu Stande gekommen. Aber auch 
hier ließ sich einmal einwenden, daß ein derartiges Recht nur, 
soweit es die Verfassung der Regierung beilegte, beansprucht 
werden konnte, und daß die Bestimmungen einer vollständig 
außerhalb der Landesverfassungen stehenden Behörde, wie der
	        
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