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8 23.
Zu § 18 Ziffer 5.
(1) Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, daß die Verlösung der Kirchenstühle,
wo eine solche stattfindet, und die Anweisung der Grabstellen auf den Gottesäckern
ordnungsmäßig erfolge, auch etwa vorhandenen Gottesackerordnungen nachgegangen werde.
(2) Um die gehörige Verrechnung der erhobenen Gebühren in der Kirchrechnung oder
Gottesackerkassenrechnung kontrollieren zu können, ist er befugt, in die über Kirchenstühle
und Grabstellen von dem Pfarrer oder anderen Beamten zu führenden Register Einsicht
zu nehmen.
* 24.
Zu § 18 Ziffer 6.
(1) Bei Veränderungen der Grenzen des Parochialbezirks ist der Kirchenvorstand,
damit er die Interessen der beteiligten Gemeinden wahren könne, zu hören. Derselbe kann
auch aus eigener Bewegung Anträge auf solche Veränderungen stellen.
(2) Abänderungen in der allgemein eingeführten Liturgie sind kein Gegenstand der
Entschließung einzelner Kirchgemeinden und ihrer Organe, sondern stehen nur dem landes-
herrlichen Kirchenregimente, unter Vernehmung mit der Synode (§ 40), zu. Uber Ab-
änderung bloß lokaler liturgischer Einrichtungen kann jedoch der Kirchenvorstand be-
schließen, nur ist jeder solcher Beschluß alsbald der Kircheninspektion anzuzeigen.
(3) Wo endlich die allgemeinen Kirchengesetze und Verordnungen den Gemeinden eine
Stimme zugestehen oder die Wahl frei lassen, z. B. bei Einrichtung neuer oder Aufhebung
bestehender lokaler Gottesdienste, bei Einführung eines neuen, im Lande genehmigten Ge-
sangbuchs, Katechismus und dergleichen, ist der Kirchenvorstand zu befragen und hat sich
für die Gemeinde zu erklären.
8 25.
Zu § 18 Ziffer 7.
.(10 Der Kirchenvorstand hat, soviel an ihm ist, dafür zu sorgen, daß nach Erledigung
eines geistlichen Amtes dessen Wiederbesetzung rechtzeitig erfolge.
7 6 6 außer Wirksamkeit getreten.)
*) Zu vergl. Kirchengesetz, eine Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchen-
vorstands= und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend; vom
15. April 1873:
§ 1. Die Bewerbung geschieht beim Kollator. Dieser wählt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
der betreffenden Gemeinde, von Denen, die sich beworben, oder die er auch ohne Bewerbung berücksichtigen
will, nachdem er sich Gewißheit verschafft hat, daß die Letzteren die Stelle, wenn sie ihnen angeboten würde,
annehmen werden, drei aus und nennt solche dem Kirchenvorstande zur Wahl.