Zu 8 21
Absatz 3.
Zu § 24
Absatz 2.
Zu § 25
Absatz 6.
Erledigung
früherer
Vorschriften.
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den Gewählten vom Pfarrer laut vorzulesen und die Frage an sie zu richten: „Wollen
Sie dies angeloben?“, worauf jeder einzelne unter Abgabe des Handschlags mit „Ja“
zu antworten hat.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Vertreter der selbständigen Güter.
Die erfolgte Zusammensetzung und Gliederung des Kirchenvorstands hat dessen Vor-
sitzender unter Namhaftmachung der geistlichen und weltlichen Mitglieder und ihrer Obliegen-
heiten der Kircheninspektion anzuzeigen.
8 14. Der Ausnahmefall, welcher der Zustimmung des Kirchenpatrons und der
Genehmigung der Kircheninspektion bedarf, ist seinem Umfange nach eng auszulegen, so daß
z. B. besondere Gottesdienste evangelisch-lutherischen Charakters, auch Kirchenkonzerte, die
dem Orte angemessen sind, nicht unter die Ausnahmen, sondern unter das regelmäßige
Bewilligungsrecht des Kirchenvorstands fallen.
8 15. Durch die alsbaldige Anzeige über jede vom Kirchenvorstande etwa beschlossene
Abänderung örtlicher liturgischer Einrichtungen wird die Kircheninspektion in den Stand
gesetzt, wenn der Beschluß Bedenkliches enthalten sollte, von Aufsichtswegen rechtzeitig der
Ausführung entgegenzutreten.
8 16. Die vom Kirchenvorstande vorzunehmenden Verpflichtungen haben durch Hand-
schlag nach § 7, Absatz 3 flg., und § 8 der Verordnung vom 20. Februar 1879, die Ver-
pflichtung der Staatsdiener und anderer in öffentlicher Funktion stehender Personen betreffend
(G.= u. V.-Bl. S. 53 flg.), zu erfolgen.
8 17. Die Ziffern I bis VI der Verordnung, die Einsetzung der Kirchenvorstände usw.
betreffend, vom 30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 220 flg.) sind erledigt.
Dresden, am 30. November 1906.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
v. Zahn.
Hildemann.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold 4 Söhne, Dresden.