Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Satzungen 
des Bauunfallversicherungsverbandes sächsischer Städte. 
8 1. Die in der Anlage A aufgeführten Städte bilden vom 1. Januar 1907 an 
einen Verband zur gemeinschaftlichen Durchführung der Unfallversicherung wegen der von 
ihnen in anderen als Eisenbahnbetrieben unternommenen Bauarbeiten; der Verband ist 
rechtsfähig und führt den Namen „Bauunfallversicherungsverband sächsischer Städte“. 
Der Beitritt kann jeder weiteren sächsischen Stadt mit Revidierter Städteordnung 
gestattet werden. Über die Zulassung beschließt die Hauptversammlung. 
82. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Vorstand des Verbandes ist der Rat derjenigen Stadt, in der der Verband seinen Sitz 
hat (Vorort); bis auf anderweite Beschlußfassung der Hauptversammlung gilt Freiberg als 
Vorort. 
Der Vorstand hat den Verband zu vertreten und seine Geschäfte zu führen, soweit nicht 
die Gesetze und die vorliegenden Satzungen etwas anderes bestimmen; insbesondere hat er 
die Beiträge von den Mitgliedern nach Anhalt der Vorschriften in § 3 festzustellen und 
einzuheben. 
Die näheren Grundsätze für die Beitragsfeststellung und zerhebung und für die sonstige 
Geschäftsführung stellt, solange nicht die Hauptversammlung solche erlassen hat, der Vorstand 
auf; er ist befugt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, die Betriebe, soweit nötig, zu 
überwachen und die Rentenempfänger zu beaufsichtigen. 
Bei jedem Unfall ist ihm nach Abschluß der Untersuchung die Urschrift der Unter- 
suchungsverhandlung nebst den zur Beurteilung des Unfalles sonst erforderlichen Unterlagen 
zu übersenden. 
UÜber Beschwerden gegen den Vorstand entscheidet die Hauptversammlung: ihr ist auch 
alljährlich von dem Vorstande Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. 
8 3. Die von dem Verbande alljährlich zu zahlenden Rentenbeträge werden zuzüglich 
des Verwaltungsaufwandes und aller sonstigen dem Vorstande obliegenden Ausgaben auf 
die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnisse der von den Versicherten wirklich verdienten 
Lohnsummen umgelegt. 
Zu Ausgaben, die durch einen vor dem 1. Januar 1907 eingetretenen Unfall ver- 
anlaßt werden, ist zunächst das dem Verbande dazu überwiesene Vermögen zu verwenden:; 
zur Deckung eines verbleibenden Fehlbetrages ist die beteiligte Gemeinde allein heran- 
zuziehen; ihr fällt dafür auch der etwaige Uberschuß zu.
	        
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