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8 4. In der Hauptversammlung ist jede Gemeinde nach Höhe der bei der letzten
Beitragsausschreibung der Berufsgenossenschaft oder Versicherungsanstalt, sobald aber eine
Verbandsumlage stattgefunden hat, nach Höhe der bei der letzten Verbandsumlage ihr an-
gerechneten Lohnsumme stimmberechtigt; je 100004 geben eine Stimme; angefangene
10 000% werden voll gerechnet.
Die Hauptversammlung wird von dem Vorstande mindestens alljährlich einmal ein-
berufen; die Einladung erfolgt mittels Einschreibebriefes, der wenigstens zwei Wochen
vorher zur Post zu geben ist; der Einladung wird die Tagesordnung beigefügt, für die
etwaige Anträge vorher einzureichen sind.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vertreter des Vorortes. Die Haupt-
versammlung stellt ihre Geschäftsordnung selbst fest; sie wählt für die Prüfung der Jahres-
rechnungen einen Ausschuß, der aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern zu bestehen hat.
Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht diese
Satzungen etwas anderes vorschreiben.
8 5. Der Austritt aus dem Verbande ist jeder Gemeinde gestattet; er ist aber nur
mit einjähriger Frist und nur für den Schluß eines solchen Kalenderjahres statthaft, dessen
Zahl durch 5 teilbar ist. Das Ausscheiden befreit nicht von der Pflicht, für die im Ver-
bande bis zu dem Ausscheiden eingetretenen Unfälle weiter nach den Satzungen aufzu-
kommen, auch, solange dies zu geschehen hat, zu den Verwaltungskosten einen entsprechenden
Teil beizutragen; die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags bestimmt der Vorstand.
Die ausscheidende Gemeinde kann mit dem Vorstande ein Abkommen treffen, wonach
sie die ihr verbliebene Verpflichtung durch einmalige Zahlung ablöst; das Abkommen bedarf
der Zustimmung der Hauptversammlung.
Werden Gemeinden einer dem Verbande angehörenden Stadtgemeinde einverleibt, so
ist bei der nächsten Umlage zu der Lohnsumme der einverleibenden Gemeinde die auf das
Beitragsjahr entfallende Lohnsumme der einverleibten Gemeinde zuzurechnen; die gleiche
Lohnsumme ist maßgebend für die Berechnung der Stimmen in der Hauptversammlung.
8 6. Die Anderung dieser Satzungen kann nur von der Hauptversammlung und nur
mit 3# Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Die Auflösung des Verbandes bedarf überdies der Zustimmung der Mehrheit der in
der Hauptversammlung vertretenen Gemeinden; der Auflösungsbeschluß hat zugleich über
die Abwickelung der gemeinsamen Geschäfte und über die Verwendung des Verbandsver-
mögens Bestimmung zu treffen.
8 7. Der Verband untersteht der Aufsicht des Königlichen Ministeriums des Innern.
Auf die Ausübung dieses Ausfsichtsrechtes sind die Vorschriften der Revidierten Städte-
ordnung entsprechend anzuwenden.
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