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Nr. 101. Bekanntmachung,
die Unfallversicherung der von der Stadt Plauen bei Bauten
beschäftigten Personen betreffend;
vom 10. Dezember 1906.
Dee- Ministerium des Innern erklärt gemäß § 6 Ziffer 3 Absatz 1 des Baunumnfall-
versicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (R-G.-Bl. S. 698), daß die Stadtgemeinde
Plauen zur Übernahme der Lasten, die durch die Versicherung der von ihr bei Bauten
beschäftigten Personen entstehen, für leistungsfähig zu erachten ist.
Ausführungsbehörde im Sinne der §§ 42, 43 des angezogenen Gesetzes ist der Stadt-
rat zu Plauen.
Dresden, am 10. Dezember 1906.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Papst.
Nr. 102. Bekanntmachung,
die Eisenbahn-Betriebs= und Polizeibeamten betreffend;
vom 12. Dezember 1906.
Das mit Bekanntmachung vom 18. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 142) unter # ver-
öffentlichte Verzeichnis derjenigen Gruppen von Beamten, Bediensteten und Arbeitern der
Staatseisenbahnverwaltung, die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne des § 45, be-
ziehentlich als Eisenbahnpolizeibeamte im Sinne des § 74 der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung vom 4. November 1904 anzusehen sind, wird dahin ergänzt, daß unter
A in Gruppe 3 hinter „Stationsschreiber“ die Worte „und Packer"“ eingeschaltet werden.
Dresden, am 12. Dezember 1906.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Liebscher.