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4. das Hauptzollamt Plauen für die Bezirke der Hauptzollämter Eibenstock und
Plauen,
Z. das Hauptzollamt Zittau für den Bezirk des Hauptzollamtes Zittau,
6. das Hauptzollamt Zwickau für den Bezirk des Hauptzollamtes Zwickau und
7. das Hauptzollamt Bautzen für den Bezirk des Hauptzollamtes Bautzen.
Die Bestimmungen in Ziffer 1 unter A jener Bekanntmachung vom 30. Juni 1906
treten mit Ablauf des 3 1. Dezember 1906 außer Kraft. Es sind indes die Sachen, welche
bis zu diesem Tage bei einem Erbschaftssteueramte anhängig geworden sind, von diesem
Erbschaftssteueramte zu Ende zu führen.
Dresden, am 12. Dezember 1906.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Liebscher.
Nr. 105. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906, die Unterhaltung und
Körung der Zuchtbullen betreffend;
vom 30. November 1906.
8 1. Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben den Stand der Bullenhaltung in den
Gemeinden fortdauernd zu überwachen.
Den Amtshauptmannschaften ist von den ihrer Aussicht unterstehenden Gemeinde-
behörden alljährlich bis Ende Januar anzuzeigen, ob die Bullenhaltung nach § 1 des
Gesetzes auf dem Wege der freien Vereinbarung geregelt worden ist, oder ob für die Vieh-
besitzer der Gemeinde eine Bullenhaltungs-Genossenschaft besteht und wie sie wirkt oder
warum auch nach erneuter Prüfung des Bedürfnisses weder die Errichtung einer Bullen-
haltungs-Genossenschaft erfolgt, noch im Wege der freien Vereinbarung die Bullenhaltung
geregelt ist.
82. Für das Verhältnis der erforderlichen Bullen zu der Zahl der deckfähigen Kühe
und Kalben gilt als Maßstab, daß auf je einen Bullen nicht mehr als hundert Kühe oder
ülber ein Jahr alte Kalben zu rechnen sind. Nur unter besonderen Umständen darf die
einem Bullen zuzuweisende Anzahl weiblicher Tiere bis einhundert und zwanzig steigen.
1906. 67
Zu 8§ 1 flg.