Zu § 3
Absatz 6.
Zu § 4
Absatz 1.
Zu § 4
Absatz 4.
Zu 88 5 flg.
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83. Als geeignete landwirtschaftliche Sachverständige sollen nur solche Landwirte
angesehen werden, die als tüchtige Züchter des in dem Bezirke vorherrschenden Rindvieh-
schlags anerkannt sind.
8 4. Den beteiligten Viehbesitzern ist zur Verwirklichung ihres vorgeschriebenen
Gehörs durch die Gemeindebehörden Gelegenheit zur Darlegung von Wünschen und Vor-
schlägen zu geben. Soweit es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sollen die beteiligten
Viehbesitzer zu einer Zusammenkunft berufen werden, bei der unter Leitung des Bürger-
meisters oder Gemeindevorstandes oder seines Vertreters die Fragen der Bullenbeschaffung
oder der Bildung des Ausschusses in unverbindlicher und zwangloser Weise zu besprechen
sind. Förmliche Abstimmungen finden hierbei nicht statt.
5. Als Unterlage bei Prüfung der Frage, ob in Gemeinden, in denen eine Bullen-
haltungs-Genossenschaft nicht besteht, für eine solche ein Bedürfnis vorliegt, ist das Er-
gebnis allgemeiner oder der gemäß der Verordnung vom 27. Oktober 1906 (G. u. V.-Bl.
S. 358 flg.) in Verbindung mit den nach der Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u.
V.-Bl. S. 13 flg.) stattfindenden Konsignationen vorzunehmenden beschränkten Viehzählungen
zu verwerten.
8 6. Die Bildung des Ausschusses durch die Gemeindebehörde hat rechtzeitig vor
Beginn und auf die Dauer des Geschäftsjahres der Genossenschaft zu erfolgen.
87. Die Gutsherrschaften sollen bei Beginn des Geschäftsjahres dem Ausschusse
anzeigen, ob und wie sie im laufenden Geschäftsjahre im Ausschusse vertreten sein wollen.
Hat die Gutsherrschaft den landwirtschaftlichen Teil des Gutes im ganzen verpachtet, so
gilt der Pächter, solange die Gutsherrschaft nicht etwas anderes bestimmt, als Vertreter
der Gutsherrschaft im Ausschusse. Ohne Erneuerung der Anzeige bewendet es bei der
seitherigen Vertretung. Soll im Laufe des Geschäftsjahres ein Wechsel in der Person des
Vertreters stattfinden, so bedarf es hierüber ebenfalls vorheriger Anzeige.
Ein anderer Vertreter als der im voraus bezeichnete ist zu einer Tätigkeit im Aus-
schusse nicht zuzulassen.
88. Für die aufzustellende Geschäftsordnung kann das von dem Ministerium des
Innern entworfene Muster zum Anhalte genommen werden.
In die Geschäftsordnung sind auch Bestimmungen aufzunehmen
1. über die Art allgemeiner rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Genossenschafts-
angelegenheiten,
2. über die Art der Bescheidung einzelner Genossen auf vorgebrachte Wünsche, Be-
schwerden und Einsprüche,
3. über den Beginn des Geschäftsjahres. Wo nicht besondere Gründe eine Abweichung
rechtfertigen, ist das Geschäftsjahr mit dem 1. Januar zu beginnen.