8 41. Alle sonstigen bei der Durchführung gegenwärtiger Verordnung in Betracht
kommenden veterinärpolizeilichen Angelegenheiten sind nach den Vorschriften des Reichs—
Viehseuchengesetzes mit seinen reichs- und landesgesetzlichen Ausführungsverordnungen zu
beurteilen und zu behandeln.
8 42. Für die grenztierärztliche Untersuchung der einzuführenden Tiere (8 6) ist von
den Einführenden eine Gebühr zu entrichten und vor der Untersuchung bei der mit der
Einziehung derselben beauftragten Stelle zu erlegen. Diese in die Staatskasse fließende
**rm• beträgt für die Untersuchung
) eines Pferdes (Maultieres, Maulesels) 2,50 M,
eines Eseess . ...1,—-
c)e1nesR1ndesoder anderen größeren Wiederkäuers im Lebendgewicht
von über 50 2K. 2, 50 .
d) eines Kalbes im Lebendgewicht bis zu 50. 57à.) . 0,20-
e) eines Schafes, einer Ziege oder eines anderen kleinen Wiedertäuers 0, 20 .
f) eines Schweines oder eines anderen artverwandten Tieres 0, 25.
8) eines Stückes Geflülslel 0,01 e
BD) eines sonstigen großen Tieres im Lebendgewicht v von über 100 us 2.50
1) eines kleineren desgl. bis 100 Kg. . . 1,—-
FürdieausnahmsweiseEinfuhrvonEinhufern(§11)11ndvonRindernzuNutz-
und Zuchtzwecken (8 18) ist die doppelte Untersuchungsgebühr zu entrichten.
Für die Untersuchung der zur alsbaldigen Abschlachtung in öffentlichen
Schlachthäusern bestimmten Rinder und Schafe (88 31 flg.) ist zu entrichten bei
K) einem Rinde im Lebendgewicht von über 50 kg 1,00,
!) einem Kalbe im Lebendgewicht bis zu 50 kg 0,05 e
m) einem Schafe :.. . 000-.
Bei den nach 86 Absatz 4 und 88 Absat 2 veranlaßten Untersuchungen von Geflügel—
transporten sind an allen Grenzpunkten mit Ausnahme von Zittau und Bodenbach-Tetschen
außer den vorstehend unter 8 verzeichneten Untersuchungsgebühren die den herbeigezogenen
Bezirkstierärzten zukommenden Reisekosten und Tagegelder mit zu entrichten.
Wegen der Gebühren für eine angemeldete, aber nicht zur angemeldeten Zeit erfolgte
Einfuhr vergl. § 2 letzten Absatz.
Die dem Grenztierarzt oder den Bezirkstierärzten für die Untersuchung der Tiere zu
gewährende Vergütung wird wie bisher aus der Staatskasse bestritten.