Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, soweit nicht eine Bestrafung 
nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 32 8 des Reichsstrafgesetzbuchs 
oder nach § 65 flg. des Reichs-Viehseuchengesetzes eintritt, mit Geldstrafe bis 150 4 
oder mit Haft zu ahnden. 
Aufhebung bestehender Bestimmungen. 
Alle den Viehverkehr mit Osterreich-Ungarn betreffenden, auf Grund des seitherigen 
Viehseuchen-Ubereinkommens erlassenen Verordnungen und Bekanntmachungen treten außer 
Kraft. Weiter wird § 22 der Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880. * .- .- 
-W, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 3 1. August 
1905 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 197) dahin abgeändert, daß Ursprungs= und 
Gesundheitszeugnisse für Tiere, die nach ÖOsterreich= Ungarn ausgeführt werden sollen, 
gemäß § 3 in Verbindung mit § 40 vorstehender Verordnung nach Anlage 1 bis 3 aus- 
zustellen sind. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft. 
Dresden, den 26. Februar 1906. 
Ministerium des Innern. Ministerium der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Dutschmann. 
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