Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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An der Grenze angebrachtes Kennzeichen í . 
Viehpaß liegt bei: ist abgesandt am: 
  
Klinischer Befund. 
Besonders sind die Erscheinungen zu berücksichtigen, die auf Ort 
und Zeit der Entstehung der Krankheit einen Rückschluß gewähren. 
Die Erscheinungen sind dem Grade ihrer Ausbildung nach ein- 
gehend zu beschreiben. 
Eventuell ist der Obduktionsbefund anzugeben. 
 
	        
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